Bis zum Jahr 2020 wurden Computerhardware und Software regulär abgeschrieben, entweder als gerinwertige
Wirtschaftsgüter oder nach AfA-Tabelle. Z.B. galt für Notebook-PCs eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
3 Jahren.
Für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2021 oder später enden (also normalerweise ab Kalenderjahr 2021),
gibt es für Computerhardware und Software eine Neuregelung.
Diese können jetzt entweder über ein Jahr oder sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients,
Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),
externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Tablet-Computer ab 22,86 cm (9 Zoll) Bildschirmdiagonale zählen
ebenfalls dazu. Genauere Details entnehmen Sie dem
Schreiben des BMF.
Für diese Geräte und für Software haben Sie also zukünftig die Wahl:
- Abschreibung über die bisherige betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (z.B. 3 Jahre)
- Abschreibung über ein Jahr (12 Monate) ab dem Monat der Anschaffung
- Abschreibung sofort in voller Höhe
Um die Vollabschreibung zu wählen, setzen Sie ein Häkchen bei "Volle Abschreibung im Jahr der Anschaffung".