Das Prinzip ist, dass alle "Geschäftsvorfälle" im Unternehmen mit Datum, Betrag, MWSt., Beschreibung und ggf.
einigen weiteren Daten erfasst und einem System von "Buchungskategorien" (Einnahmen, Ausgaben, Investitionen
("Anlagegüter") usw.) und Buchungskonten (Porto, Löhne, Wareneingang usw.) zugeordnet werden.
Buchhaltung-mühelos.de übernimmt dabei die "technischen" Details und schlägt in den meisten Fällen das passende
Buchungskonto vor. Es fragt je nach Buchungskategorie genau die Daten ab, die benötigt werden
und bucht sie an der richtigen Stelle.
Nachdem die Geschäftsvorfälle für einen bestimmten Zeitraum derart erfasst sind, kann das System
aus diesen Daten verschiedene Auswertungen berechnen, z.B. die Betriebswirtschaftliche Auswertung
(BWA) oder die Einnahmenüberschussrechnung. Auch die Umsatzsteuervoranmeldung wird aus den Daten
errechnet und kann per Knopfdruck online an das Finanzamt übertragen werden.
Geschäftsvorfälle sind alle Vorgänge, die die Vermögenszusammensetzung des Unternehmens verändern.
Dies sind neben allen Arten von Einnahmen und Ausgaben auch Änderungen innerhalb des Unternehmens,
z.B. Einzahlungen aus der Kasse auf das Geschäftskonto, sowie der Fluss von Waren und Geld zwischen dem
Betriebsvermögen und dem Privatvermögen des Unternehmers. Ebenfalls erfasst werden Darlehen und Kautionen
sowie "Durchlaufende Posten" (siehe 6.11 Wie lege ich Buchung und Gegenbuchung für Geldtransfer oder durchlaufende Posten an?).
Für die vom Finanzamt geforderte "Einnahmenüberschussrechnung" müssen nicht alle o.g. Geschäftsvorfälle
erfasst werden, z.B. spielen Übertragungen innerhalb des Betriebsvermögens und Geldflüsse zwischen
Betriebs- und Privatvermögen steuerlich i.d.R. keine Rolle (es gibt Ausnahmen).
Wir empfehlen, sie dennoch zu erfassen, aber Sie haben auch die Wahl einer "vereinfachten" Buchführung,
bei der nur Zu- und Abflüsse erfasst werden.
Am besten legen Sie sich Ihre Bankkontoauszüge und die dazugehörigen Rechnungen/Quittungen bereit und
buchen Sie sie in der Reihenfolge der Bankbuchungen. Danach buchen Sie noch die Barquittungen.
Notieren Sie die Belegnummer aus der Buchhaltung auf dem Kontoauszug und auf der Rechnung/Quittung.
Beachten Sie die Regel "Keine Buchung ohne Beleg". Für Buchungen im Zusammenhang mit dem Bankkonto,
z.B. Zinsen, Bankgebühren, Barabhebungen etc. ist der Bankkontoauszug selbst der Beleg. Für die Bezahlung
von Rechnungen etc. benötigen Sie in der Regel zusätzlich eine Rechnung/Quittung.
Sollten Sie die "vereinfachte" Buchführung wählen, benötigen Sie die Bankkontoauszüge nicht, hier
erfassen Sie einfach alles anhand der Rechnungen/Quittungen in der Reihenfolge des Zu-/Abflusses.
Neben der Anleitung, die Sie jederzeit über den Link "Anleitung/FAQ" im unteren Menü erreichen, gibt es auf den
meisten Seiten eine detaillierte Erläuterung, die durch Klick auf das Symbol
?
eingeblendet wird.
Darüber hinaus gibt es in den Buchungsformularen zu jedem Eingabefeld eine kurze Erklärung als "Tooltip",
der durch Klick auf
?
links von der Bezeichnung angezeigt werden kann.
Falls Sie eine Frage nicht anderweitig lösen können, wenden Sie sich bitte jederzeit an unseren freundlichen
Support.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir keine individuellen Steuerfragen beantworten dürfen.
Hierzu fragen Sie am besten Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.
Als Online-Anwendung können Sie buchhaltung-mühelos.de mit allen aktuellen Internet-Browsern nutzen, unabhängig vom Betriebssystem.
Das System funktioniert genauso gut auf Desktop-PCs/Laptops (Windows, Mac, Linux) wie auf Tablets und Smartphones unter
Android und iOS (iPhone).
Die kaufmännische doppelte Buchführung ist ein seit Jahrhunderten etabliertes System der Finanzbuchhaltung,
bei dem jeder finanzielle Geschäftsvorfall auf (mindestens) zwei Konten gebucht wird
(vergleiche Wikipedia).
Innerhalb eines "Buchungssatzes" gibt es eine "Soll"-Seite und eine "Haben"-Seite, wobei die Summe auf
der Soll-Seite immer gleich der Summe auf der Haben-Seite ist.
Man spricht von einer Buchung "Soll an Haben" oder mit der Bezeichnung der Buchungskonten z.B. "Bank an Einnahmen".
Dieses System ermöglicht eine Plausibilitätskontrolle, da nicht nur innerhalb eines Buchungssatzes
Soll = Haben ist, sondern auch in der Summe aller Finanzbewegungen auf allen Konten.
Jedem Betrag im Soll auf einem Konto müssen gleich hohe Beträge im Haben auf anderen Konten entgegenstehen,
die Summe aller Buchungen im Soll ist gleich der Summe aller Buchungen im Haben.
Zu Zeiten von Buchhaltung in echten Büchern aus Papier war dies ein wichtiger Schutz vor Schreib- oder Rechenfehlern.
In der heutigen computerisierten Buchhaltung werden diese Regeln normalerweise automatisch erzwungen:
es ist nicht möglich, einen Buchungssatz zu erzeugen, in dem Soll und Haben nicht gleich sind.
Dem gegenüber steht die "einfache Buchführung".
Dies ist im Prinzip jede "Buchführung", die nicht eine doppelte Buchführung ist, also z.B. eine
einfache Liste von Einnahmen und Ausgaben.
Die Steuergesetzgebung in Deutschland erlaubt für Freiberufler und "Kleingewerbetreibende"
die Gewinnermittlung mit Hilfe einer "einfachen Buchführung".
Die kaufmännische doppelte Buchführung ist erst für Kapitalgesellschaften, eingetragen Kaufleute und Gewerbebetriebe ab einer
gewissen Größenordnung vorgeschrieben.
Buchhaltung-mühelos.de liegt im Kern eine doppelte Buchführung zugrunde.
Die zwei Buchungskonten findet man hier im Buchungsformular meist in Form von "Finanzkonto" und "Buchungskonto" wieder.
Intern sind oft noch andere Buchungskonten beteiligt, die das System jedoch automatisch bestimmt, diese Details
sind nach außen bewußt nicht sichtbar.
In buchhaltung-mühelos.de gibt es darüber hinaus noch einen "vereinfachten" Modus (vgl. 14.9 Was ist der Unterschied zwischen Standard- und vereinfachter Buchführung?),
bei dem das Finanzkonto vom System automatisch bestimmt wird und bestimmte Buchungsarten nicht möglich sind.
Dies kommt aus Sicht des Anwenders der "einfachen Buchführung" am nächsten,
basiert aber intern immer noch auf einer doppelten Buchführung.
Natürlich verstehen wir bei buchhaltung-mühelos.de "einfache Buchführung" auch gerne im übertragenen Sinn: hier wird auch
die doppelte Buchführung einfach, Sie müssen sich als Anwender keine Gedanken über die buchhalterischen Details mit
Soll und Haben machen.
In der Buchführung werden Geldflüsse erfasst.
In den meisten Fällen (z.B. beim Bezahlen von Rechnungen) fließt das Geld von oder
auf ein Bankkonto, oder, im Fall von Bargeld, aus der oder in die Kasse
(in einigen Fällen fließt auch nur "virtuell" Geld, z.B.
wenn man als Unternehmer dienstliche Ressourcen, etwa das Diensthandy, privat nutzt).
Die Systematik der doppelten Buchführung erfordert es, diese Finanzkonten,
also Bankkonten oder Kassen, in der Buchhaltung abzubilden und bei den jeweiligen
Buchungen das betreffende Finanzkonto mit zu erfassen.
Dies hat den Vorteil, dass der jeweilige Stand des Bankkontos oder der Kasse
in der Buchhaltung mitgeführt wird und damit eine Plausibilitätskontrolle
stattfindet - Abweichungen zwischen Buchhaltung und Bankkonto deuten auf
einen Fehler hin.
Für Selbständige, die ihre Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung
vornehmen, ist eine doppelte Buchführung gesetzlich genau genommen nicht vorgeschrieben.
Buchhaltung-mühelos.de bietet Ihnen daher auch eine "vereinfachte" Buchführung an, bei
der nur Einnahmen und Ausgaben erfasst werden (vgl. 14.9 Was ist der Unterschied zwischen Standard- und vereinfachter Buchführung?).
Wir empfehlen Ihnen jedoch die Standard-Buchführung.
Wir empfehlen es für die eigene Übersicht, aber für die Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung
ist es nicht notwendig oder vorgeschrieben.
Buchhaltung-mühelos.de unterstützt beliebige Kombinationen von privaten und geschäftlichen Bankkonten, Bargeldkassen, und
auch Zahlungen aus dem privaten Geldbeutel werden berücksichtigt.
Sie haben grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten:
Sollten Sie auf Ihrem Konto häufig geschäftliche Buchungen haben, empfehlen wir, es mit privaten und geschäftlichen
Buchungen in der Buchhaltung zu führen.
Auf diese Weise können Sie jederzeit den Kontostand des Bankkontos mit der Buchhaltung vergleichen
und so mögliche Fehler frühzeitig erkennen.
Legen Sie ggf. unter "Einstellungen -> Buchungskontenverwaltung" das Bankkonto als
Kopie des Standardkontos "Bank" an (siehe 2.7 Wie verwalte ich mehrere Bankkonten?).
Dann erfassen Sie den Kontostand zu Beginn der Buchführung unter dem Menüpunkt
"Einstellungen -> Kontostände Finanzkonten".
Ab diesem Zeitpunkt erfassen Sie alle Kontobewegungen auf diesem Bankkonto in buchhaltung-mühelos.de.
Private Buchungen (auch private Bargeldabhebungen) werden dabei als "Privatentnahme" bzw. "Privateinlage" gebucht.
Als Buchungstext genügt das Stichwort "privat", Details sind nicht erforderlich.
Sie können unter "Auswertungen -> Kontenblätter" jederzeit Ihre
Kontoauszüge mit der Buchhaltung vergleichen (vgl. 3.12 Wie kann ich meine Buchhaltung mit meinem Bankkonto abgleichen?).
Darüber hinaus wird auf den Buchungsformularen in der Zeile
"Finanzkonto" der Kontostand eingeblendet, sobald Sie ein Finanzkonto und ein Buchungsdatum gewählt haben. Sie
können also direkt beim Erfassen der Buchungen den Kontostand vergleichen.
Sollten Sie nur gelegentlich geschäftliche Buchungen auf Ihrem Konto haben, haben Sie zweitens die Möglichkeit,
diese unter dem virtuellen Finanzkonto "Privat" zu buchen (siehe 2.6 Was ist das Finanzkonto "Privat"?).
Der Vollständigkeit halber gibt es noch die dritte Möglichkeit, nur die geschäftlichen Buchungen auf dem
Finanzkonto "Bank" (bzw. einer Kopie dieses Kontos) zu erfassen, die privaten aber nicht.
Dies würde dazu führen, dass der Saldo dieses Finanzkontos nicht mit den Kontoauszügen übereinstimmt,
daher empfehlen wir dies nur in Ausnahmefällen.
Sofern Sie in Ihrem Geschäft Bareinnahmen und eine Bargeldkasse haben, können Sie z.B. Wareneinkäufe,
die Sie bar bezahlen, aus der Kasse vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass Bareinnahmen in der
Kasse üblicherweise täglich zu erfassen sind, und dass der Kassenstand am Ende eines Tages nicht
negativ sein darf (vgl. 3.7 Warum darf die Kasse nicht negativ sein?).
Wenn Sie keine Bargeldkasse führen und Ihre Rechnungen üblicherweise per Überweisung bezahlt werden
(z.B. als Freiberufler), sollten Sie das Finanzkonto "Kasse" nicht benutzen.
Erfassen Sie Barausgaben, die Sie aus Ihrem privaten Geldbeutel tätigen, unter
dem virtuellen Finanzkonto "Privat" (vgl. 2.6 Was ist das Finanzkonto "Privat"?).
Das Finanzkonto "Privat" ist ein "virtuelles" Finanzkonto.
Das heißt, dass es sich um kein echtes Buchhaltungskonto handelt, sondern dass bei jeder Buchung
automatisch eine Ausgleichsbuchung auf den Konten "Privateinlage" bzw. "Privatentnahme" angelegt wird.
Wenn Sie also eine Rechnung von Ihrem privaten Konto oder aus Ihrem privaten Geldbeutel
bezahlen und unter dem virtuellen Finanzkonto "Privat" erfassen, wird das intern so behandelt, als hätten Sie
privat Geld ins Betriebsvermögen eingezahlt und sofort davon eine Ausgabe getätigt.
Das gleiche findet umgekehrt bei Einnahmen statt, die z.B. auf dem Privatkonto landen: diese werden als
"Privatentnahmen" behandelt, weil das Geld zunächst dem Betriebsvermögen
zufließt und aus diesem sofort wieder entnommen wird auf das Privatkonto.
Buchhaltung-mühelos.de unterstützt bis zu zehn Bankkonten (und zehn Kassenkonten).
Sofern Sie die Standard-Buchführung gewählt haben (dies ist die Voreinstellung), werden Sie bei
den meisten Buchungen nach dem jeweiligen Finanzkonto gefragt.
Standardmäßig gibt es ein Konto "Bank" und ein Konto "Kasse".
Sie können diese Konten bereits so verwenden.
Wenn Sie aber das Bankkonto noch genauer bezeichnen wollen oder wenn Sie z.B. mehr als ein Bankkonto haben,
werfen Sie einen Blick in die "Buchungskontenverwaltung".
Klicken Sie auf "Finanzkonten", um den Bereich aufzuklappen.
Klicken Sie dann auf den Knopf "Kopieren" hinter dem Konto "Bank".
Wählen Sie einen passenden Namen für Ihr Konto (z.B. "Postbank" o.ä.) und klicken Sie auf "OK".
Auf diese Weise können Sie auch noch weitere Konten anlegen.
Am besten entfernen Sie gleich noch das Häkchen vor dem allgemeinen Konto "Bank",
dann erscheint es später nicht mehr in der Auswahlliste.
Vergessen Sie nicht, Ihre angelegten Konten mit "Speichern" zu sichern.
Die neu angelegten Bankkonten erscheinen dann bei den Buchungen in der Auswahlliste "Finanzkonto".
Unter "Kontenblätter" können Sie die Buchungen und Salden auf den Bankkonten
in der Übersicht abfragen (vgl. 3.12 Wie kann ich meine Buchhaltung mit meinem Bankkonto abgleichen?).
Paypal-Konten oder separate Kreditkartenkonten werden verwaltet wie Bankkonten.
Legen Sie in der "Buchungskontenverwaltung" eine Kopie des Standardkontos "Bank" an
(siehe 2.7 Wie verwalte ich mehrere Bankkonten?) und benennen Sie es entsprechend.
Erfassen Sie den Anfangssaldo unter "Einstellungen -> Kontostände Finanzkonten".
Zahlungen per Kreditkarte bzw. Paypal werden dann unter dem entsprechenden Finanzkonto erfasst, Überweisungen/Abbuchungen
zwischen Bankkonto und Kreditkarten-/Paypal-Konto als "Geldtransfer".
Gebühren sind "Nebenkosten des Geldverkehrs", Sollzinsen sind "Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten".
In der Buchhaltung werden alle Buchungen auf sogenannte Buchungskonten gebucht.
Das sind Konten, auf denen gleiche Arten von Ausgaben oder Einnahmen zusammengefasst werden.
Beispielsweise gibt es Konten für Reisekosten, Wareneinkauf oder Betriebseinnahmen.
Die korrekte Zuordnung ist für die Steuererklärung wichtig,
doch auch für die eigene Übersicht und für die betriebswirtschaftliche Auswertung ist es sinnvoll, die
verschiedenen Ausgaben und Einnahmen ("Geschäftsvorfälle") gleich dem richtigen Buchungskonto zuzuordnen.
Um die richtige Buchungskategorie und das richtige Buchungskonto zu finden, geben Sie unter dem
Menüpunkt "Buchungen -> Buchungen eingeben" ein allgemeines Stichwort ein, das die Art der Ausgabe
bzw. der Transaktion beschreibt, z.B. "Telefon", "Tanken", "Einnahme" o.ä.
Sofern mehrere Konten zu Ihrem Stichwort passen, erhalten Sie eine Auswahlliste.
Wenn Sie sich die Beschreibung der einzelnen Konten genau durchlesen, wird meistens schnell
klar, welches Konto zu wählen ist. In diesem Fall klicken Sie auf den Namen des Kontos,
um in das Buchungsformular zu gelangen.
Falls keine der Beschreibungen zu Ihrem Fall passt, klicken Sie auf "Kategorieauswahl"
(siehe 3.4 Was, wenn die Stichwortsuche keine passenden Treffer liefert?).
Sollte keiner dieser Tipps weiterführen, prüfen Sie zunächst, ob in diesen "FAQ" Ihr spezieller Fall
behandelt wird, andernfalls hilft Ihnen gerne unser
Support weiter.
Lesen Sie sich die Beschreibung der einzelnen Konten genau durch, meist wird schnell
klar, welches Konto zu wählen ist. In diesem Fall klicken Sie auf den Namen des Kontos,
um in das Buchungsformular zu gelangen.
Falls keine der Beschreibungen zu Ihrem Fall passt, klicken Sie auf "Kategorieauswahl"
(siehe
3.4 Was, wenn die Stichwortsuche keine passenden Treffer liefert?).
Sollte das Stichwort ausnahmsweise noch nicht bekannt sein oder die gefundenen
Konten nicht passen, finden Sie in der Kategorieauswahl eine Liste der
möglichen Oberkategorien.
Wählen Sie hier die richtige Kategorie, um in das Buchungsformular zu gelangen, und
wählen Sie dort das passende Buchungskonto aus.
Eine bequeme Übersicht aller Buchungskonten finden Sie unter "Einstellungen -> Buchungskontenverwaltung".
Sollte keine der Optionen weiterführen, prüfen Sie zunächst, ob in diesen "FAQ"
Ihr spezieller Fall behandelt wird, andernfalls hilft Ihnen gerne unser
Support weiter.
Nachdem Sie im ersten Schritt über die Stichwortsuche ggf. direkt das richtige Buchungskonto
bzw. über die Kategorieauswahl eine Buchungskategorie gewählt haben, gelangen Sie in das
jeweilige Buchungsformular. Je nach Art der Buchung werden unterschiedliche
Informationen abgefragt.
Beachten Sie die Hinweise, die Sie in diesen "FAQ" bzw. direkt auf der Formularseite unter
dem
?
finden.
Bei den meisten Buchungen müssen Sie ein Finanzkonto angeben. Standardmäßig gibt es im System bereits die
Konten "Bank" und "Kasse" sowie das virtuelle Finanzkonto "Privat" (siehe 2.4 Auf meinem Bankkonto habe ich sowohl private als auch geschäftliche Buchungen, wie erfasse ich das?).
In einfachen Fällen können Sie diese bereits so verwenden.
Wenn Sie das Bankkonto noch genauer bezeichnen wollen oder wenn Sie mehr als ein Bankkonto haben,
können Sie unter "Einstellungen -> Buchungskontenverwaltung" weitere
Bankkonten (oder Kassen) anlegen und diesen unterschiedliche Namen geben (siehe 2.7 Wie verwalte ich mehrere Bankkonten?).
Ein besonderer Fall ist die Kasse.
Wir empfehlen, nur dann Buchungen unter "Kasse" vorzunehmen, wenn
Sie tatsächlich eine Kasse führen, also wenn Sie Bareinnahmen haben oder sonst viel mit Bargeld zu tun haben.
Andernfalls buchen Sie Bartransaktionen besser unter "Privat" (siehe 2.6 Was ist das Finanzkonto "Privat"?).
Wenn Sie eine Kasse führen, müssen Sie beachten, dass der Kassenstand zum Ende eines Tages nicht
negativ werden darf (es gibt kein negatives Bargeld).
Sollte dies der Fall sein, ist das ein Hinweis auf einen Fehler in der Buchführung. Ggf. wurde z.B. eine
Barabhebung vom Bankkonto vergessen. Dies sollten Sie unbedingt korrigieren: ein negativer Kontostand in der
Kasse führt bei Betriebsprüfungen oft dazu, dass die gesamte Buchführung in Zweifel gezogen wird.
Negative Salden in der Kasse sind in den Kontenblättern unter "Tagessalden" rot markiert.
Das Buchungsdatum ist in der Einnahmenüberschussrechnung das Datum des Zugangs bzw. Abgangs des Geldes,
d.h. bei Überweisungen das Datum der Wertstellung auf dem Bankkontoauszug. Bei Bartransaktionen ist
es das Datum der Zahlung, also i.d.R. das Datum auf der Rechnung/Quittung.
Mehrwertsteuer ist der umgangssprachliche Oberbegriff für Vorsteuer und Umsatzsteuer. Im Steuerrecht wird
der Begriff nicht mehr verwendet, er wird aber oft noch auf Rechnungen/Quittungen so bezeichnet (meist als MWSt abgekürzt).
Die Vorsteuer ist die Steuer, die das Unternehmen beim Einkauf von Waren
und Dienstleistungen, also bei Ausgaben, mit der Rechnung bezahlt.
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erhalten die gezahlte Vorsteuer nach der
Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurück.
Die Umsatzsteuer ist die Steuer, die für den Unternehmer auf Einnahmen fällig wird. Sie muss auf den Rechnungen
i.d.R. separat ausgewiesen werden und wird nach der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt.
Vorsteuer und Umsatzsteuer sind somit unterschiedliche Sichtweisen auf die selbe Steuer:
aus Sicht des Käufers handelt es sich um Vorsteuer, aus Sicht des Verkäufers um Umsatzsteuer.
Daher wird in den Buchungsformularen bei Ausgaben die Vorsteuer abgefragt, bei
Einnahmen die Umsatzsteuer. Hier ist jeweils das einzutragen, was auf der Rechnung
als Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
Um Ihre Belege später leicht wiederfinden zu können, wählen Sie
ein einheitliches System von Belegnummern (z.B. "001/2010", "2010-001"), die Sie auf Kontoauszug und
Rechnung notieren, und heften Sie die Belege in dieser Reihenfolge ab.
Das System versucht mit einem intelligenten Algorithmus anhand des Formats einer Belegnummer
die nächste Nummer der Reihe zu identifizieren und schlägt diese im Buchungsformular
als nächste Belegnummer vor. Unterstützte Formate sind z.B. "0017/2011",
"2010-011", "017", "2011 017", "PB017/2011".
Wählen Sie in den "Einstellungen", ob Sie eine durchgende Nummerierung
für alle Belege verwenden möchten oder ob Sie separate Nummernkreise für die verschiedenen
Finanzkonten vorziehen (z.B. "K001/2010" für Kassenbelege, "PB001/2010" für Postbank o.Ä.).
Erfassen Sie den Kontostand zu dem Datum, ab dem Sie die Bankbuchungen erfassen,
unter dem Menüpunkt "Einstellungen -> Kontostände Finanzkonten".
Ab diesem Zeitpunkt erfassen Sie alle Bankbuchungen in buchhaltung-mühelos.de.
Das System schreibt den Kontostand automatisch fort und blendet diesen in
den Buchungsformularen oben rechts ein, sobald Sie das Finanzkonto und das Buchungsdatum
eingegeben haben. So können Sie direkt vergleichen, ob der Saldo auf dem Bankkontoauszug
mit dem angegebenen Kontostand übereinstimmt, sonst hat sich evtl. irgendwo ein
Fehler eingeschlichen.
Unter "Auswertungen -> Kontenblätter" können Sie die
Buchungen und Salden auf den Bankkonten
in der Übersicht abfragen (siehe 9.4 Was sind Kontenblätter und wie lese ich sie?).
Rückerstattungen werden auf dem selben Buchungskonto wie die ursprüngliche Ausgabe/Einnahme gebucht,
in dem entsprechenden Buchungsformular ist dann im Feld "Rückerstattung" ein Häkchen zu setzen.
Wenn Sie z.B. Waren gekauft hatten und dann einen Teil davon gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben,
erfassen Sie dies unter "Wareneingang" mit einem Häkchen bei "Rückerstattung".
Es handelt sich damit also nicht um Einnahmen, sondern um eine Minderung der Ausgaben.
Im Buchungsjournal erscheinen die entsprechenden Buchungen in gelb.
Wenn Sie selbst eine Gutschrift für eine Leistung erstellen, buchen Sie dies z.B. unter
"Erlöse" mit eine Häkchen bei "Rückerstattung".
Dadurch werden wiederum die Einnahmen gemindert.
Auch diese Buchungen erscheinen im Buchungsjournal in gelb.
Dies ist übrigens auch möglich, wenn durch die Rückerstattung die Einnahmen bzw. Ausgaben in einem Buchungszeitraum
negativ werden – dies ist kein Fehler.
Ausgaben für Anlagegüter gelten steuerlich nicht direkt als Betriebsausgaben, da ja das Anlagegut selbst als Gegenwert in
den Betrieb eingebracht wird. Die meisten Anlagegüter verlieren jedoch mit der Zeit durch Abnutzung an Wert, und dieser
Wertverlust kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese sog. Absetzung für Abnutzung (AfA), oder auch
Abschreibung ist individuell pro Anlagegut unterschiedlich und hängt von den Anschaffungskosten und der
"betriebsgewöhnlichen" Nutzungsdauer ab.
Anlagegüter, die keiner Abnutzung unterliegen (z.B. Grundstücke) verlieren nicht automatisch mit der Zeit an Wert und werden
demnach nicht per AfA abgeschrieben. Wertverluste bei diesen Gütern sind gesondert zu behandeln, fragen Sie dazu ggf. Ihren
Steuerberater.
Wenn Anlagegüter verkauft werden oder sonstwie aus dem Betrieb ausscheiden (z.B. durch Verlust, Entsorgung etc.), wird die
Abschreibung beendet und es kommt je nach aktuellem Stand der Abschreibung ("Buchwert") und eventuellem Verkaufserlös zu
einem Gewinn bzw. Verlust. Dieser wird dann zu diesem Zeitpunkt als Gewinn oder Verlust steuerlich wirksam.
Bei der Abschreibung der Abnutzung über die Nutzungsdauer unterscheidet man zwischen der linearen Abschreibung
(jedes Jahr der gleiche Abschreibungsbetrag) und nichtlinearen Verfahren, insbesondere der degressiven Abschreibung,
bei der zu Anfang höhere Beträge abgeschrieben werden.
Buchhaltung-mühelos.de unterstützt lineare, degressive und degressiv-lineare Abschreibung.
Zur Erfassung von Anlagegütern geben Sie wie üblich ein passendes Stichwort im Stichwortsuchfeld ein. Sofern das Stichwort nicht gefunden
werden sollte, können Sie auch das Stichwort "Anlagegut" eingeben, um eine Auswahl der verschiedenen Buchungskonten zu erhalten.
In der folgenden Buchungsmaske geben Sie neben den üblichen Daten wie Beschreibung, Anschaffungsdatum und Preis nur noch
die Abschreibungsdauer in Jahren an, den Rest erledigt das System vollautomatisch. Es schreibt jeden Monat den korrekten Betrag
ab und führt das Anlagegut im Verzeichnis der Anlagegüter.
Am Ende der Abschreibungsdauer behält es den in der Buchhaltung üblichen "Erinnerungswert"
von 1,- € zurück, unter dem das Anlagegut bis zur endgültigen Abschaffung im Anlagenverzeichnis stehen bleibt.
Dies hängt von der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Anlagegutes ab und kann individuell
unterschiedlich ausfallen. Für viele gängige Arten von Anlagegütern wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in den sog.
AfA-Tabellen
des Bundesfinanzministeriums ausgewiesen, an denen Sie sich orientieren können.
Individuelle Abweichungen von diesen Regelzeiträumen sind möglich, aber das
sollten Sie begründen können. Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater.
Die Anzahl der Anlagegüter ist nicht beschränkt.
Geben Sie z.B. "Abgang" in das Stichwortsuchfeld ein. Unter "Verkauf/Abgang von Anlagegütern" erhalten Sie nun eine Liste
der vorhandenen Anlagegüter. Wählen Sie das entsprechende Anlagegut aus und klicken Sie auf "Abgang".
Nach Erfassung der entsprechenden Daten wird automatisch eine eventuell noch laufende Abschreibung beendet und
der entsprechende Gewinn bzw. Verlust korrekt verbucht.
Das Anlagenverzeichnis wir natürlich ebenfalls aktualisiert.
Falls Sie bereits ältere, teilweise abgeschriebene Anlagegüter in buchhaltung-mühelos.de übernehmen wollen,
buchen Sie sie einfach zum ursprünglichen Anschaffungsdatum mit dem damaligen Anschaffungspreis (ggf. umgerechnet
in EURO) und der entsprechenden Abschreibungsdauer ein.
Danach wird das Anlagegut im Anlagenverzeichnis und in der Einnahmenüberschussrechnung berücksichtigt.
Beachten Sie: die Umsatzsteuer wird nur dann mit
abgeschrieben, wenn sie nicht bereits zur Anschaffung in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht
wurde – normalerweise buchen Sie also den Nettopreis.
Aktuell wird nur lineare Abschreibung unterstützt. Sollten Sie noch Anlagegüter mit degressiver Abschreibung haben,
wenden Sie sich bitte an den Support.
Die steuerlichen Regelungen hierfür sind recht komplex und haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert.
Übersicht
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern (selbständig nutzbaren
Wirtschaftsgütern mit einem Einkaufspreis in bestimmten Grenzen) und regulären Anlagegütern.
Hierbei ist das Wort selbständig wichtig: ein Wirtschaftsgut ist dann nicht selbständig nutzbar,
wenn es nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt
werden kann. Beispielsweise sind ein Drucker oder ein Scanner nicht selbständig nutzbar, da zum Betrieb ein
PC benötigt wird. Gleiches gilt für einen PKW-Anhänger. Dagegen sind Multifunktionsdrucker, die auch eine
Kopierfunktion haben, selbständig nutzbar.
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 150,- € Nettopreis gelten nicht als Anlagegüter und müssen
sofort als "Betriebsausgaben" angesetzt werden (z.B. unter "Werkzeuge und Kleingeräte"
oder "Sonstiger Betriebsbedarf").
Alle Preisgrenzen gelten für die Nettobeträge, auch dann, wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich keine geringwertigen Wirtschaftsgüter
und sind somit als reguläre Anlagegüter zu behandeln. Kleinteile, Werkzeuge, Ersatzteile o.Ä. werden normalerweise
nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter, sondern als Betriebsausgaben erfasst (z.B. unter "Bürobedarf", "Werkzeuge
und Kleingeräte" oder "Wartungskosten für Hard- und Software"). So wird z.B. auch die neue Festplatte für den
PC vom Finanzamt i.d.R. als Wartungskosten akzeptiert (keine Garantie, fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater).
Reguläre Anlagegüter, also Wirtschaftsgüter, die über einer bestimmten Preisgrenze (s.u.) liegen
oder nicht selbständig nutzbar sind (z.B. der PC-Monitor für 250,- €), werden, sofern sie
abnutzbar sind, über einen individuell festzulegenden Zeitraum abgeschrieben.
Für viele gängige Arten von Anlagegütern wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in den sog.
AfA-Tabellen
des Bundesfinanzministeriums ausgewiesen, an denen Sie sich orientieren können.
Individuelle Abweichungen von diesen Regelzeiträumen sind möglich, aber das
sollten Sie begründen können. Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater.
Regelung ab 2010
Für geringwertige Wirtschaftsgüter haben Sie seit dem Jahr 2010 die Wahl zwischen zwei Abschreibungsmethoden:
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150,- bis 410,- € Nettopreis können einerseits sofort komplett
abgeschrieben werden und werden im Anlagenverzeichnis aufgeführt (Konto "Geringwertige WG Sofortabschreibung").
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 410,- € netto sind dann reguläre Anlagegüter und werden über die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Alternativ können selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150,- bis 1000,- € Nettopreis in einem Sammelposten
erfasst und in fünf gleichen Teilen über fünf Jahre abgeschrieben werden (Konto "Geringwertige WG Sammelposten").
Scheidet ein solches geringwertiges Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre aus dem Betriebsvermögen aus, läuft
die Abschreibung dennoch unverändert weiter, ein eventueller Verkaufserlös zählt voll zum Betriebsgewinn.
Wirtschaftsgüter über 1000,- € sind reguläre Anlagegüter.
Beide Regelungen können nicht in einem Wirtschaftsjahr gemischt werden, d.h. in einem Jahr kann für alle Wirtschaftsgüter
nur entweder die eine oder die anderer Regelung gewählt werden. Die Wahl wird erst bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung
getroffen, d.h. man kann sich nach Ablauf des Jahres noch für den einen oder den anderen Fall entscheiden.
Neuregelung ab 2018
Ab dem Jahr 2018 ändern sich die Grenzen. Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 250,- € Nettopreis werden
direkt als Betriebsausgabe angesetzt, Güter bis zu 800,- € Nettopreis können sofort abgeschrieben werden.
Alternativ besteht weiterhin die Wahlmöglichkeit der Abschreibung per Sammelposten, dieser gilt für Güter
über 250,- € und bis 1000,- € Nettopreis.
Sofortabschreibung über 250,- € und Abschreibung per Sammelposten können wie bisher in einem Wirtschaftsjahr
nicht gemischt werden.
Vorgehensweise bei der Buchung
Wählen Sie am besten zunächst eine der beiden Regelungen, Sie können später nötigenfalls die Wirtschaftsgüter jederzeit
umbuchen.
Sofortabschreibung
- Selbständig nutzbare WG bis 250,- € netto (vor 2018: 150,- €): Buchung als "Betriebausgabe"
- Selbständig nutzbare WG über 250,- bis 800,- € netto (vor 2018: über 150,- bis 410,- €): Buchung auf "Geringwertige WG Sofortabschreibung"
- WG über 800,- € netto (vor 2018: 410,- €) oder nicht selbständig nutzbare WG: Buchung auf eines der "Anlagegüter"-Konten
Sammelposten
- Selbständig nutzbare WG bis 250,- € netto (vor 2018: 150,- €): Buchung als "Betriebausgabe"
- Selbständig nutzbare WG über 250,- bis 1000,- € netto (vor 2018: über 150,- bis 1000,- €): Buchung auf "Geringwertige WG Sammelposten"
- WG über 1000,- € netto oder nicht selbständig nutzbare WG: Buchung auf eines der "Anlagegüter"-Konten
Bis zum Jahr 2020 wurden Computerhardware und Software regulär abgeschrieben, entweder als gerinwertige
Wirtschaftsgüter oder nach AfA-Tabelle. Z.B. galt für Notebook-PCs eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
3 Jahren.
Für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2021 oder später enden (also normalerweise ab Kalenderjahr 2021),
gibt es für Computerhardware und Software eine Neuregelung.
Diese können jetzt entweder über ein Jahr oder sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients,
Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),
externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Tablet-Computer ab 22,86 cm (9 Zoll) Bildschirmdiagonale zählen
ebenfalls dazu. Genauere Details entnehmen Sie dem
Schreiben des BMF.
Für diese Geräte und für Software haben Sie also zukünftig die Wahl:
- Abschreibung über die bisherige betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (z.B. 3 Jahre)
- Abschreibung über ein Jahr (12 Monate) ab dem Monat der Anschaffung
- Abschreibung sofort in voller Höhe
Um die Vollabschreibung zu wählen, setzen Sie ein Häkchen bei "Volle Abschreibung im Jahr der Anschaffung".
Geben Sie als Stichwort "Telefon" im Stichwortsuchfeld ein, um in das spezielle Formular für Telefonkosten zu gelangen.
Wenn Sie Telefon-/Internetkosten steuerlich geltend machen, erwartet das Finanzamt in der Regel, dass Sie einen Anteil für Privatgespräche
dagegen rechnen. Wenn Sie keinen Privatanteil angeben, müssen Sie plausibel machen, dass die angegebenen Telefonkosten ausschließlich
dienstlich veranlasst waren, z.B. indem Sie getrennte Telefonanschlüsse für private und geschäftliche Gespräche nachweisen, oder indem Sie
anhand eines Einzelverbindungsnachweises nur Dienstgespräche abrechnen. Auch für Telefone in Geschäftsräumen muss ein Privatanteil
angegeben werden: das Argument, dass in den Geschäftsräumen ausschließlich geschäftliche Gespräche geführt werden, zieht normalerweise nicht.
Gegebenenfalls kann das Finanzamt den Privatanteil auch schätzen.
Als Privatanteil wird normalerweise ein Betrag von 30,- € netto pro Person im Unternehmen pro Monat vom Finanzamt ohne
weiteren Nachweis akzeptiert. Haben Sie geringere Telefonkosten als 100,- € netto pro Person, können Sie alternativ auch 30% der
Telefonkosten als Privatanteil angeben. Drittens können Sie anhand von Einzelverbindungsnachweisen die genauen Kostenanteile ansetzen.
Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater, welchen Privatanteil Sie angeben sollten.
Geben Sie als Stichwort "Bewirtung" im Stichwortsuchfeld ein, um in das spezielle Formular für Bewirtungskosten zu gelangen.
Bewirtungskosten sind Kosten, die Ihnen aus der Bewirtung von Geschäftspartnern aus einem geschäftlichen Anlass entstehen,
z.B. aus Anlass eines Vertragsabschlusses oder auch bei der Neukundenakquise. Die Kosten müssen "nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung angemessen" sein,
d.h. sehr hohe Rechnungen aus Luxus-Restaurants dürften nur bei großen Aufträgen vom Finanzamt akzeptiert werden.
Bitte beachten Sie, dass für Bewirtungskosten ein maschineller Beleg vorliegen muss. Folgende Angaben müssen aus der Quittung
hervorgehen:
- Ort der Bewirtung (Name und Anschrift der Gaststätte)
- Tag der Bewirtung
- Einzelne Auflistung der Speisen und Getränke
- Höhe der Aufwendungen (hier können auch Trinkgelder geltend gemacht werden, diese sollten direkt mit
auf der Quittung vermerkt werden)
Darüber hinaus müssen folgende Angaben auf der Quittung vermerkt werden bzw. auf einem separaten Blatt, das mit
der Quittung fest verbunden wird, z.B. durch Heftung:
- Konkreter Anlass der Bewirtung
- Namen der bewirteten Personen
- Bewirtende Person (Sie selbst)
- Unterschrift
Die meisten Restaurants halten entsprechende Formulare bereit.
Von den formal korrekt nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten werden unabhängig von der Anzahl
der bewirteten Personen 30% pauschal als Eigenanteil abgezogen, dies macht das System automatisch
(geben Sie also den Gesamtbetrag an).
Geben Sie als Stichwort "Kaution" im Stichwortsuchfeld ein, um in das spezielle Formular für Kautionen
zu gelangen. Hier erfassen Sie sowohl Zahlungen als auch Rückzahlungen.
Bereits im System erfasste Kautionen sind auf dieser Seite jederzeit einsehbar.
Kautionen sind nicht als Betriebsausgaben oder -einnahmen steuerwirksam, werden aber für die Liquidität
und den Abgleich zwischen der Buchhaltung und den Bankkontoauszügen benötigt.
Bei der Rückzahlung fallen ggf. Zinseinnahmen bzw. Abschläge für Reparaturen an.
Wenn Sie eine Rückzahlung einer Kaution erhalten, die noch nicht im System erfasst ist, erfassen Sie
zunächst die Kautionszahlung (Startdatum ggf. schätzen), und dann die Rückzahlung.
Überschüssige Beträge werden als Zinseinnahmen verbucht, Abschläge als Instandhaltungskosten für Räume.
Geben Sie als Stichwort "Darlehen" im Stichwortsuchfeld ein, um in das spezielle Formular
für Darlehen zu gelangen.
Bereits im System erfasste Darlehen sind auf dieser Seite jederzeit einsehbar.
Erfassen Sie hier geschäftliche Darlehen von Banken oder Dritten, sowie die anfallenden Zinsen
und Gebühren. Buchen Sie dazu zunächst den Darlehensbetrag, den Sie erhalten.
Wenn Sie Zahlungen für bereits laufende Darlehen leisten, erfassen Sie hier zunächst die
aktuelle Restschuld zum Anfang des Zeitraums, ab dem Sie Zahlungen berücksichtigen wollen.
Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen, Gebühren) werden über die Aktion "Rückzahlung"
in der Liste der aktuellen Darlehen erfasst.
Diese Übersichten sind jederzeit auf den jeweiligen Buchungsformulare einsehbar, geben Sie dazu das Stichwort
"Darlehen" bzw. "Kaution" in das Stichwortsuchfeld ein.
Die Krankenversicherung zählt zu den privaten Versicherungen des Unternehmers und ist somit nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
Derartige Aufwendungen können im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt.
Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Buchhaltung.
Ausgaben für Krankenversicherung oder Arzt-/Medikamentenkosten müssen nicht in der Buchhaltung
erfasst werden.
Wenn sie von einem betrieblichen Bankkonto abgebucht werden, können Sie sie der Ordnung halber auf das Konto
"Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig" buchen.
Dieses wird intern genauso behandelt wie "Privatentnahmen" und wird in der EÜR in der Summe der Privatentnahmen ausgewiesen.
Die Krankenversicherungsbeiträge für Angestellte werden unter "Gesetzliche Sozialaufwendungen" verbucht.
Kinderbetreuungskosten bei Selbständigen haben einen Sonderstatus: sie
sind keine Betriebsausgaben, werden aber "wie Betriebsausgaben"
behandelt. Zu beachten ist, dass nur 2/3 der Kinderbetreuungskosten, max.
4000,- EUR, ansetzbar sind, und dass die Kosten tatsächlich anfallen
müssen und die Zahlung nachweisbar ist (per Banküberweisung –
Barzahlungen auch gegen Quittung werden i.d.R. nicht anerkannt).
Aktuell werden Kinderbetreuungskosten nicht von buchhaltung-mühelos.de erfasst, sie müssen
in der persönlichen Einkommensteuererklärung somit zusätzlich berücksichtigt werden,
fragen Sie dazu ggf. Ihren Steuerberater.
Das sind Leistungen, die persönlich an den Unternehmer geleistet werden und somit nicht Gegenstand der Buchhaltung
des Unternehmens sind. Wenn sie auf dem Unternehmenskonto eingehen, sind sie als "Privateinlagen" zu erfassen.
Geldtransfer ist die Geldübertragung zwischen Finanzkonten Ihres Unternehmens (s. 6.10 Wie erfasse ich Einzahlung aus der Kasse auf das Bankkonto oder Überweisungen zwischen betrieblichen Konten?).
Durchlaufende Posten sind Einnahmen bzw. Ausgaben, die "im Namen und für Rechnung eines anderen
vereinnahmt und verausgabt werden", d.h. für die Sie lediglich als Treuhänder fungieren.
Ein Beispiel sind Gebühren, die Sie vorübergehend für einen Kunden auslegen.
Beide Buchungsarten sind nicht steuerlich wirksam, werden aber in der Standardbuchführung
(vgl. 14.9 Was ist der Unterschied zwischen Standard- und vereinfachter Buchführung?)
für den Abgleich zwischen der Buchhaltung und den Bankkontoauszügen und ggf. für die Liquiditätsplanung benötigt.
Geldtransfer und durchlaufene Posten treten immer paarweise auf: Abgang vom einen Finanzonto und Zugang auf dem anderen
Finanzkonto, bzw. Geldeingang und Geldausgang beim durchlaufenden Posten. Geben Sie zunächst das jeweilige Stichwort
(z.B. "Überweisung", "durchlaufend") in das Stichwortsuchfeld ein und erfassen Sie die Buchung in der einen Richtung
(z.B. Geldeingang). Wenn Sie das Stichwort erneut eingeben, erscheint über dem Eingabeformular eine Liste der
offenen Vorgänge und Sie können durch Klick auf "Gegenbuchung" die Buchung anlegen.
Wenn Sie wie empfohlen die Buchungen in der Reihenfolge der Bankkontoauszüge buchen, müssen Sie somit diesen
Ablauf nicht unterbrechen, sondern können die Gegenbuchung dann erfassen, wenn sie zu dem entsprechenden Beleg
kommen.
Achten Sie jedoch darauf, dass offene Buchungen in Geldtransfer bzw. durchlaufenden Posten nicht längere Zeit
stehen bleiben, sonst wäre dies ein Hinweis, dass eine Buchung übersehen wurde.
Das hängt davon ab, ob Sie "im Namen und für Rechnung" Ihres Kunden gehandelt haben, das wäre dann ein Fall für
den "durchlaufenden Posten" (siehe 6.11 Wie lege ich Buchung und Gegenbuchung für Geldtransfer oder durchlaufende Posten an?).
Der einfachere Fall dürfte sein, die Auslagen zunächst selbst regulär als Betriebsausgaben in Ihrer
Buchhaltung zu erfassen mit einem entsprechenden Vermerk "für Kunde XY". Hier erfassen Sie ganz regulär die Vorsteuer, die auf
der Rechnung ausgewiesen ist.
Dann schreiben Sie den entsprechenden Betrag einfach mit auf die nächste Rechnung drauf (und fügen z.B. eine Kopie der
Quittung bei – das Original bleibt bei Ihnen!).
Falls Sie umsatzsteuerpflichtig sind, schlagen Sie auf diesen Betrag Ihre normale Umsatzsteuer auf,
unabhängig davon, welche Umsatzsteuer ursprünglich anfiel.
Die Einnahme wird dann wie eine ganz normale Betriebseinnahme in Ihrer Buchhaltung verbucht.
Ein typischer Fall wären Portoauslagen: diese sind oft umsatzsteuerfrei, auf der Rechnung an Ihren Kunden schlagen Sie
dennoch die reguläre Umsatzsteuer auf.
Wenn Sie es ganz korrekt machen wollen, berechnen Sie als Umsatzsteuerpflichtiger Ihrem Kunden den Nettobetrag weiter
(die Vorsteuer erhalten Sie ja vom Finanzamt zurück).
Das hängt jedoch von dem Vertragsverhältnis mit Ihrem Kunden ab, steuerlich gesehen spielt es keine Rolle, ob Sie Brutto-,
Netto- oder einen anderen Betrag berechnen, es zählt als normale Betriebseinnahme.
Diese Zahlungen werden auf dem Ausgabenkonto "Umsatzsteuervorauszahlungen" bzw. "Umsatzsteuer Vorjahre" gebucht, auch wenn Sie eine Erstattung
erhalten. Geben Sie einfach "Umsatzsteuer" als Stichwort im Stichwortsuchfeld ein.
Bei einer Erstattung klicken Sie das Häkchen "Rückerstattung" an.
Viele der großen Online-Dienstleister machen ihre Abrechnungen über Niederlassungen im EU-Ausland.
Derartige sonstige Leistungen haben den Leistungsort in Deutschland und sind nach § 13b UStG
beim Empfänger der Leistung (also Ihnen) umsatzsteuerpflichtig.
Voraussetzung für die korrekte Abrechnung ist die Übermittlung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-IdNr) an den Anbieter.
Wenn Sie diese angeben, erhalten Sie z.B. von Google Rechnungen ohne Umsatzsteuer.
Die Umsätze müssen dann in der Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung angegeben werden.
Daraufhin wird die Umsatzsteuer in Deutschland fällig, kann aber i.d.R.
sofort wieder als Vorsteuer abgezogen werden.
Bei buchhaltung-mühelos.de sind dafür in der Kategorie "EU-Import/§ 13b" die Konten
"Werbekosten EU-UN 19/16% Vorst., 19/16% USt" bzw. "Verkaufsprovisionen EU-UN 19/16% VSt/USt"
eingerichtet.
Die korrekte Umsatzsteuerabwicklung erledigt buchhaltung-mühelos.de dann automatisch für Sie.
Beachten Sie: Wenn auf der ausländischen Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist,
handelt es sich nicht um einen Fall im Sinne des § 13b.
Klären Sie mit dem Dienstleister, ob es sich möglicherweise um einen Fehler handelt.
In diesem Fall darf die ausländische Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Deutschland geltend gemacht werden,
vielmehr gehört sie zu den Kosten der Dienstleistung.
Sie ist z.B. auf dem Konto "Werbungskosten" bzw. "Verkaufsprovisionen" mit zu verbuchen,
in diesem Fall ist die (deutsche) Umsatzsteuer null.
Viele der großen Online-Dienstleister machen ihre Abrechnungen über Niederlassungen im EU-Ausland.
In diesem Fall sind Sie der Anbieter der Leistung, Google z.B. ist der Abnehmer der Leistung.
Leistungsort ist im Ausland, der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar.
Umsatzsteuer müssen Sie nicht abführen, Sie müssen den Betrag aber in der
Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung deklarieren.
Beachten Sie jedoch, dass Formvorschriften bei der Rechnung zu beachten sind, ggf. ist eine
"Zusammenfassende Meldung" abzugeben.
Bei buchhaltung-mühelos.de ist dafür das Erlöskonto "Erlöse in a. EU-Land steuerpfl." zu nutzen.
Die Differenzbesteuerung kann unter bestimmten Umständen angewendet werden beim Wiederverkauf von
Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die ohne Vorsteuerabzug
erworben wurden (z.B. von privat).
In diesem Fall fällt die Umsatzsteuer nur auf die Marge an, also die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Es wird unterschieden zwischen Einzel- und Gesamtdifferenz. Für die Einzeldifferenz wählen Sie für den Wareneinkauf
das Buchungskonto "Wareneingang Diff.besteuerung (Einzeld.)", für den Verkauf das Konto "Erlöse Diff.besteuerung (Einzeldiff.)".
Geben Sie Einkaufs- und Verkaufspreis an, das System berechnet automatisch die Marge und die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Bei negativer Marge (Verkauf mit Verlust) entfällt die Umsatzsteuer automatisch, eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit anderen
Waren mit positiver Marge ist jedoch nicht zulässig.
Für die Gesamtdifferenz wählen Sie die Konten "Wareneingang Diff.besteuerung (Gesamtd.)" bzw. "Erlöse Diff.besteuerung (Gesamtdiff.)".
Beachten Sie, dass Sie dort nur Waren erfassen dürfen, die nicht der Einzeldifferenz unterliegen (Einzelpreis unter 500,- €).
Das System berechnet automatisch die Gesamtdifferenz zwischen Einkauf und Verkauf und berücksichtigt diese bei der Umsatzsteuer und den
steuerlichen Auswertungen. Positive und negative Margen werden innerhalb eines Kalenderjahres automatisch gegeneinander verrechnet,
über das Jahr hinaus ist dies jedoch nicht zulässig.
Bitte beachten Sie: Für die Differenzbesteuerung gibt es eine Reihe spezifischer Regeln.
Bevor Sie diese Buchungsart nutzen, sollten Sie unbedingt mit dem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater klären,
ob Sie die Differenzbesteuerung anwenden dürfen und was Sie dabei beachten müssen.
Falls Sie mehrere Geschäftsbereiche nutzen, beachten Sie außerdem, dass Erlöse und Wareneingang zur Gesamtdifferenz nur
im Hauptgeschäftsbereich gebucht werden können.
Ja. Ein paar Hinweise dazu:
Umsatzsteuerpflicht: grundsätzlich dürften Sie bei kleineren Anlagen meist unter der "Kleinunternehmer"-Grenze von 22000,- €
Umsatz/Jahr bleiben und könnten sich daher von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
In diesem Fall empfehlen wir jedoch, auf die Befreiung zu verzichten.
Sie müssen dann auf Ihre Rechnungen die Umsatzsteuer von 19% aufschlagen und über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt
abführen, erhalten aber im Gegenzug die gezahlte Umsatzsteuer ("Vorsteuer") auf die Anlage und alle anderen Betriebsausgaben
(z.B. für Installation, Wartung, Beratung) zurück.
Erfassung: die Anlage wird als Anlagegut unter dem Konto "Technische Anlagen und Maschinen" gebucht und über 20 Jahre abgeschrieben.
Sollten Sie die degressive Abschreibung nutzen, wenden Sie sich bitte an den
Support.
Wenn Sie ein Darlehen zur Finanzierung aufgenommen haben, können Sie dieses als Betriebsausgabe unter dem Stichwort "Darlehen" erfassen.
Weitere Betriebsausgaben können z.B. Fachliteratur oder Wartungskosten (Konto "Reparatur/Instandh. Anlagen u. Maschinen") sein.
In der Einnahmen-Überschussrechnung wirken sich Rückstellungen nicht gewinnmindernd aus, daher werden
sie in der EÜR-Buchhaltung nicht erfasst.
Sie können selbstverständlich für sich Rückstellungen bilden, z.B. auf einem separaten Konto.
Dieses Konto würde dann normal als Firmenkonto mit geführt und die Überweisungen auf dieses Konto werden
als "Geldtransfer" erfasst, haben aber keinen Einfluss auf das Betriebsergebnis.
Erst wenn tatsächlich Kosten entstehen, werden diese dann als Betriebsausgaben gebucht.
Je nach Fall können sie z.B. als Reparaturkosten, als Rückerstattungen zu Einnahmen, oder
in Ausnahmefällen (z.B. bei außergewöhnlich großen Summen) als Sonderausgaben gebucht werden.
Das hängt davon ab, ob das Gerät langfristig im Unternehmen bleiben soll oder jederzeit verkauft werden kann.
Falls das Gerät langfristig als Vorführgerät eingesetzt werden soll, ist es als Anlagegut zu erfassen und über die
Nutzungsdauer abzuschreiben (s. 5.1 Was sind Anlagegüter?).
Falls das Gerät jederzeit verkauft werden kann, gehört es zum Umlaufvermögen und wird unter Wareneingang
erfasst.
Beim sog. innergemeinschaftlichen Erwerb (also Import von Waren aus dem EU-Ausland), ist die Ware
unter bestimmten Voraussetzungen beim Lieferanten steuerfrei, dafür sind Sie als Leistungsempfänger
steuerpflichtig.
Eine Voraussetzung ist, dass Sie dem Lieferanten Ihre USt-IdNr
(erhältlich beim Bundeszentralamt für Steuern) genannt haben.
Informieren Sie sich am besten vorher über die genauen Modalitäten.
In diesem Fall ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, dafür müsste
es einen Hinweis geben, dass Sie als Empfänger die Umsatzsteuer abführen müssen.
Dadurch, dass die Umsatzsteuer normalerweise sofort wieder als Vorsteuer abgezogen wird,
müssen Sie sie nicht tatsächlich bezahlen, sie muss aber in der Umsatzsteuervoranmeldung und
-erklärung deklariert werden.
Dies erledigt buchhaltung-mühelos.de automatisch für Sie.
Verwenden Sie dazu die Konten "EU-Erwerb 7/5% Vorsteuer und 7/5% USt" bzw. "EU-Erwerb 19/16% Vorsteuer und 19/16% USt" (Stichwort "EU-Erwerb").
Beachten Sie: Wenn auf der ausländischen Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist, handelt es sich nicht um einen
EU-Erwerb im Sinne dieser Regelung. Klären Sie mit dem Verkäufer, ob es sich möglicherweise um einen Fehler handelt.
In diesem Fall darf die ausländische Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Deutschland geltend gemacht werden, vielmehr
gehört sie zu den Warenkosten und ist z.B. auf dem Konto "Wareneingang" mit zu verbuchen.
Ohne USt-IdNr. ist der Wareneinkauf innerhalb der EU also teurer.
Bei bestimmten Leistungen, z.B. Bauleistungen durch Subunternehmer, kehrt sich die Umsatzsteuerschuld nach
§13b UStG um, d.h. die Umsatzsteuerschuld entsteht beim Auftraggeber.
Als Auftragnehmer dürfen Sie auf Ihrer Rechnung dann keine Umsatzsteuer ausweisen.
Statt dessen müssen Sie darauf hinweisen, dass der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet.
In der Buchhaltung werden diese Einnahmen auf dem Konto "Erlöse aus Leistungen nach § 13b UStG" erfasst.
Der Betrag wird dann in der Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung deklariert, es fällt aber beim Auftragnehmer
keine Umsatzsteuer an.
Als Auftraggeber müssen Sie die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung
deklarieren.
Der Betrag wird normalerweise direkt als Vorsteuer wieder abgezogen, so dass er nicht zu
bezahlen ist.
Die korrekte Deklaration erledigt buchhaltung-mühelos.de automatisch für Sie.
Verwenden Sie das Buchungskonto "Bauleistungen 19% Vorst., 19% USt".
Als Selbständiger sollten Sie sich, falls Sie es noch nicht getan haben, möglichst bald mit dem Finanzamt in
Verbindung setzen und diese Frage klären.
Grundsätzlich müssen Sie davon ausgehen, dass Sie als Selbständiger umsatzsteuerpflichtig sind,
wenn für Sie keiner der Ausnahmetatbestände des UStG zutrifft, insbesondere die Kleinunternehmerregelung
(
§ 19 UStG)
und die Steuerbefreiungen für bestimmte Lieferungen und Leistungen
(
§ 4 UStG),
z.B. für Versicherungsmakler.
Grundsätzlich teilt Ihnen das Finanzamt mit, wie häufig Sie die Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen müssen.
Im Jahr der Unternehmensgründung müssen Sie i.d.R. monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen vornehmen, danach
teilt Ihnen das Finanzamt mit, falls sich daran etwas ändert.
Dies hängt hauptsächlich vom Umsatz ab, bei geringeren Umsätzen kann
eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung angeordnet werden, oder Sie müssen überhaupt nur noch eine
Umsatzsteuererklärung am Ende des Jahres abgeben. Stellen Sie Ihre Umsatzsteuerpflicht unter
"Einstellungen -> Einstellungen" ein.
Falls Sie sich neu selbständig gemacht haben, sollten Sie mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen und die
Randbedingungen klären (s. 7.1 Bin ich umsatzsteuerpflichtig?
und 7.2 Wie oft muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen?).
Sofern Sie schon länger umsatzsteuerpflichtig sind, bisher aber Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen
z.B. durch ein Buchhaltungsbüro eingereicht wurden, müssen Sie für den Wechsel keine besonderen Vorgaben beachten.
Eine Mitteilung an das Finanzamt, dass Sie die UStVA jetzt selbst machen, ist nicht erforderlich.
Sie müssen nur sicherstellen, dass alle Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig eingereicht werden.
Termin ist normalerweise der 10. des Folgemonats zum Voranmeldungszeitraums, also im Falle der monatlichen
Voranmeldung z.B. am 10. September für den August, im Falle der vierteljährlichen Voranmeldung am
10. Oktober für das dritte Quartal.
Diese Fristen verlängern sich um jeweils einen Monat, wenn man mit dem Finanzamt
Dauerfristverlängerung vereinbart.
Zur Anmeldung der Umsatzsteuervoranmeldung tragen Sie unter
"Einstellungen -> Einstellungen"
im Bereich "ELSTER" Ihre Steuernummer und Adresse ein.
Nach Erfassung der Buchungen für den Voranmeldungszeitraum können Sie dann unter
"ELSTER -> Umsatzsteuervoranmeldung" die Voranmeldung online ans Finanzamt schicken.
Hierfür benötigen Sie noch eine elektronische Signatur, s. 8.1 Was ist die elektronische Signatur und wofür wird sie benötigt?.
Fragen Sie im Zweifel Ihr Finanzamt.
Wenn Sie vor Ihrer Selbständigkeit angestellt waren, kann es sein, dass Sie Ihre bisherige Steuernummer behalten.
Schauen Sie evtl. auf Ihren letzten Steuerbescheid.
Die für die Einkommensteuer inzwischen eingeführte bundesweit einheitliche Steuer-Identifikationsnummer ist
für die Umsatzsteuer (noch) nicht relevant.
Unterscheiden muss man auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die für den innergemeinschaftlichen
Waren- und Dienstleistungsverkehr verwendet wird.
Auch diese spielt für die Umsatzsteuervoranmeldung keine Rolle.
Steuernummern haben grundsätzlich zehn bzw. elf Ziffern und sind je nach Bundesland durch Leerzeichen oder
Schrägstriche in zwei oder drei Ziffernblocks aufgeteilt.
Manche Finanzämter verwenden in ihren Schreiben Steuernummern mit Zusätzen am Ende, z.B. "-G05".
Nach unserer Erkenntnis handelt es sich dabei um Verwaltungszusätze einzelner Finanzämter,
die vermutlich in Korrespondenz oder bei telefonischen Anfragen der schnelleren Zuordnung dienen,
für ELSTER wird der Zusatz einfach weggelassen.
Falls Ihre Steuernummer nicht dem o.a. Format entspricht, haben Sie vermutlich nicht die richtige
Steuernummer.
Beachten Sie, dass die inzwischen für die Einkommensteuer vergebene "Steuer-Identifikationsnummer"
eine andere Nummer ist als die Steuernummer, die für ELSTER benötigt wird.
Falls Sie die Steuernummer aus Ausdrucken Ihres Steuerberaters haben, ist es möglich, dass es sich dabei
um eine interne Darstellung aus der Steuerberatersoftware handelt, hier sind oft noch zusätzliche
Ziffern vorhanden.
Im Zweifel werfen Sie einen Blick in Ihren letzten Steuerbescheid, oder fragen Sie Ihr Finanzamt.
Die Umsatzsteuerpflicht wird unter "Einstellungen -> Einstellungen"
eingestellt.
Stellen Sie zunächst die Umsatzsteuerpflicht zu Beginn der Buchhaltung ein und
erfassen Sie eventuelle spätere Änderungen durch Wahl von "Die Umsatzsteuerpflicht hat sich geändert".
Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt online über das sog. ELSTER-Verfahren ("ELektronische STeuerERklärung").
Sie benötigen dazu eine Zertifikatsdatei von ELSTER für
die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Signatur (s. 8.1 Was ist die elektronische Signatur und wofür wird sie benötigt?).
Erfassen Sie die Buchungen für den jeweiligen Zeitraum und wählen Sie den Menüpunkt
"ELSTER -> Umsatzsteuervoranmeldung" aus.
Nach Klick auf "Sendevorschau" für den Zeitraum erhalten Sie eine Übersicht der vorbereiteten Anmeldung.
Nun muss die Anmeldung signiert werden.
Klicken Sie nun auf "Digital signieren", siehe 7.8 Wie signiere ich die Umsatzsteuervoranmeldung mit der Zertifikatsdatei?.
Nach dem Signieren klicken Sie auf "Jetzt senden", um die signierten Daten online an das Finanzamt zu schicken,
natürlich per Datenverschlüsselung vor unbefugtem Mitlesen geschützt.
Nach dem Senden öffnet sich ein Druckdialog, mit dem Sie den Übertragungsbericht ausdrucken können.
Der Übertragungsbericht kann später auch jederzeit aus der Übersicht ("ELSTER -> Umsatzsteuervoranmeldung")
über das Druckersymbol mit Datum in der Spalte "Übertragungsdatum" aufgerufen werden.
Wenn Sie in der Sendevorschau der Umsatzsteuervoranmeldung
(s. 7.7 Wie nehme ich eine Umsatzsteuervoranmeldung vor?) auf "Digital signieren" klicken,
befolgen Sie folgende Schritte:
- Klicken Sie zunächst auf "Wählen...", suchen Sie in dem dann erscheinenden Dateiauswahldialog
die Zertifikatsdatei (Dateiendung ".PFX") auf Ihrem PC, klicken Sie diese an und klicken Sie auf "Öffnen".
- Geben Sie danach das Passwort (PIN) ein, das Sie beim Herunterladen des Zertifikats von ELSTER gewählt haben.
- Klicken Sie auf "Signieren".
- Wenn alles korrekt funktioniert hat, erscheint ein blauer Knopf "Jetzt senden".
- Wenn Sie auf "Jetzt senden" klicken, wird die signierte Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übertragen.
Um eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, gibt es zwei Möglichkeiten:
Wenn Sie die ursprüngliche Anmeldung in buchhaltung-mühelos.de abgegeben haben, wird zunächst in der UStVA-Übersicht
(Menüpunkt "ELSTER -> Umsatzsteuervoranmeldung") zu dem Zeitraum der Knopf
"Sendevorschau" ausgeblendet.
Wenn Sie dann rückwirkend noch Buchungen für den bereits gesendeten Zeitraum erfassen und sich damit die Beträge
für die Voranmeldung ändern, erscheint der Knopf "Sendevorschau" wieder, darunter erscheint die Info "(berichtigte Anmeldung)".
Wenn Sie die Umsatzsteuervoranmeldung dann erneut absenden, wir diese automatisch als "berichtigt" markiert.
Solange der Knopf "Sendevorschau" ausgeblendet ist, hat sich gegenüber der bereits abgegebenen Voranmeldung nichts
geändert, und Sie müssen keine geänderte UStVA abgeben.
Für den Fall, dass Sie die ursprüngliche Anmeldung außerhalb von buchhaltung-mühelos.de abgegeben haben, gibt es in der
UStVA-Übersicht unten das Häkchen "es handelt sich um eine berichtigte Anmeldung".
Wenn Sie dieses anhaken und dann den Knopf "Sendevorschau" für den entsprechenden Zeitraum klicken,
wird die UStVA wiederum als "berichtigt" markiert.
Auch dies geht über den Menüpunkt "ELSTER -> Umsatzsteuervoranmeldung",
eine Anmeldung über 0,- € ist hier problemlos möglich.
Uns sind Einzelfälle bekannt geworden, bei denen trotz korrekter Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und Nachweis über
den Übertragungsbericht die Voranmeldung nicht beim Finanzamt eingegangen ist.
Wir können nur vermuten, dass es sich dabei um eine Störung auf den Systemen der Finanzverwaltung handelte,
da unser System eine fehlerfreie Übertragung protokolliert hat.
Da die Umsatzsteuervoranmeldung bereits übertragen wurde, blendet das System den Knopf "Sendevorschau" aus, so dass
Sie die Voranmeldung normalerweise nicht noch einmal abschicken können.
Um diese Sperre zu umgehen, klicken Sie auf "diesen Link".
Bitte tun Sie dies nur, nachdem Sie mit dem Finanzamt vereinbart haben, dass Sie die Anmeldung
noch einmal schicken.
Wenn es sich um eine berichtigte Anmeldung handelt, setzen Sie eine Haken bei "es handelt sich um eine berichtigte Anmeldung".
Die Umsatzsteuererklärung erfolgt online über das ELSTER-Verfahren.
Bei buchhaltung-mühelos.de müssen Sie dazu keine separate Software installieren.
Wenn Sie alle Buchungen für das Jahr erfasst haben, wählen Sie den Menüpunkt
"ELSTER -> Umsatzsteuererklärung" aus.
Wählen Sie das jeweilige Jahr und ergänzen Sie ggf. die Angaben im folgenden
Formular.
Tragen Sie auf jeden Fall das Vorauszahlungssoll ein (Zeile 108, vgl. 7.14 Was ist das Vorauszahlungssoll?).
Falls Sie wissen möchten, welche Buchungen sich in welcher Zeile niederschlagen, können Sie sich die
Buchungen einzeln aufschlüsseln lassen.
Auf der nächsten Seite wird zur Kontrolle noch einmal eine Übersicht der Umsatzsteuererklärung angezeigt.
Hinweis: bis zum Steuerjahr 2016 wird die Erklärung durch einen Klick auf "Umsatzsteuererklärung einreichen"
direkt online an das Finanzamt gesendet, natürlich per Datenverschlüsselung vor unbefugtem Mitlesen geschützt.
Danach müssen Sie noch die komprimierte Erklärung (PDF) ausdrucken und unterschrieben an das Finanzamt schicken.
Ab dem Steuerjahr 2017 muss die Steuererklärung elektronisch signiert werden.
Die elektronische Signatur funktioniert analog wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung, siehe
7.8 Wie signiere ich die Umsatzsteuervoranmeldung mit der Zertifikatsdatei?.
Durch einen Klick auf "Umsatzsteuererklärung einreichen" wird die Steuererklärung signiert eingereicht,
das Ausdrucken und Einschicken der komprimierten Erklärung entfällt.
Bitte beachten Sie: Die Umsatzsteuererklärung basiert auf den von Ihnen eingegebenen Daten.
Bestimmte Sonderfälle können systembedingt nicht berücksichtigt werden.
Bitte übernehmen Sie die Daten nicht ungeprüft, sondern gehen Sie sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater durch,
bevor Sie Ihre Steuererklärung abgeben.
Ja. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung erfolgt über unsere Server, so dass sie unabhängig
von dem von Ihnen verwendeten Betriebssystem ist.
Das Vorauszahlungssoll in der Umsatzsteuererklärung ist die Summer aller für ein Jahr an das Finanzamt gemeldeten
Umsatzsteuervoranmeldungen – unabhängig davon, ob der Betrag schon vollständig bezahlt wurde.
Buchhaltung-mühelos.de berechnet für Sie die Werte, die Sie in der Umsatzsteuervoranmeldung über buchhaltung-mühelos.de an das Finanzamt
gemeldet haben.
Sollten Sie außerhalb von buchhaltung-mühelos.de weitere Voranmeldungen für das betreffende Jahr vorgenommen haben,
müssen Sie diese noch dazurechnen.
Falls Sie Dauerfristverlängerung beantragt haben, ist die Sondervorauszahlung noch zu addieren.
Bis zum Steuerjahr 2016 können Umsatzsteuererklärungen leider nicht digital signiert werden.
Sie müssen die komprimierte Steuererklärung nach der Übertragung ausdrucken und unterschrieben per Post an das
Finanzamt schicken. Selbstverständlich wird die Erklärung verschlüsselt zum Finanzamt übertragen.
Ab dem Steuerjahr 2017 kann und muss die Umsatzsteuererklärung digital signiert werden, eine Einreichung der
schriftlichen komprimierten Erklärung ist nicht mehr erforderlich.
Im Buchungsjournal werden alle Buchungen eines gewählten Zeitraums tabellarisch aufgelistet und können dort nach
verschiedenen Kriterien sortiert, geändert oder gelöscht werden.
Wählen Sie in den Dropdown-Menüs über den Berichten das Jahr oder den Monat aus.
Klicken Sie auf den Spaltentitel, nach dem sortiert werden soll.
Durch erneuten Klick ändern Sie die Sortierrichtung (aufsteigend/absteigend).
Beachten Sie: die Sortierung nach Konto bzw. Finanzkonto erfolgt dabei nicht alphabetisch,
sondern nach der internen Buchungskontonummer.
Kontenblätter sind zeitlich geordnete Aufstellungen aller Kontobewegungen in einem bestimmten Buchungskonto im
gewählten Zeitraum.
Bei den Finanzkonten wird dabei zusätzlich der Anfangssaldo und der jeweilige Saldo nach
der Buchung angezeigt.
Dies hilft Ihnen beim Vergleich mit Ihren Kontoauszügen.
Alternativ können Sie bei den Finanzkonten auch die Tagessalden abfragen, d.h. den Kontostand
am Ende jedes Tages im gewählten Zeitraum.
Bei Kassenkonten ist es dabei besonders wichtig, dass ein Tagessaldo nie negativ wird (vgl. 3.7 Warum darf die Kasse nicht negativ sein?).
Bei den anderen Konten erhalten Sie statt der Salden noch die Summe der Kontobewegungen über den betrachteten Zeitraum.
Die betriebswirtschaftliche Auswertung gibt Ihnen eine Übersicht über die Kosten- und Erlössituation Ihres Unternehmens.
Die BWA ist bei buchhaltung-mühelos.de noch erweitert um die Liquiditätsauswertung, die alle Umsätze berücksichtigt, die nicht steuerlich relevant
sind, aber sich auf die Liquidität, also den Bargeldbestand/Kontostand des Unternehmens auswirken.
Die finanzielle Planung basiert auf der BWA.
Sobald Sie eine Planung aufgestellt haben, werden in der BWA Planabweichungen übersichtlich in rot bzw. grün angezeigt,
so dass Sie mögliche Fehlentwicklungen auf einen Blick erkennen und frühzeitig gegensteuern können.
Wenn Sie in der Kontenverwaltung eigene Konten für wichtige Lieferanten oder Kunden angelegt haben, werden
diese in der BWA separat ausgewiesen.
Die aufgeführten Werte sind grundsätzlich ohne Umsatzsteuer, die Vor- und Umsatzsteuer sind separat unter
Liquidität aufgeführt.
Die wichtigsten Posten in der BWA sind:
- Gesamtleistung: ist in diesem Fall gleich den Umsatzerlösen
- Rohertrag: der Umsatz abzüglich Fremdleistungen und Materialeinkauf, d.h. Lagerbestandsveränderung bleiben
unberücksichtigt
- Sonstige betriebliche Erlöse: private Verwendung von Gegenständen, also z.B. private Telefon- und KFZ-Nutzung
- Betrieblicher Rohertrag: Rohertrag plus sonstige betriebliche Erlöse
- Gesamtkosten: Summe Betriebliche Kosten (Personal-, Raum-, KFZ-Kosten etc.) ohne Zinsen und Steuern
- Betriebsergebnis: Differenz zwischen Betrieblichem Rohertrag und Gesamtkosten, vor Zinsen und Steuern
- Neutraler Aufwand: verschiedene neutrale Aufwendungen, z.B. Zinsen, Umsatzsteuervorauszahlungen, Anlagegutverkäufe
(Erlös abzüglich Restbuchwert, positiv oder negativ)
- Neutraler Ertrag: in diesem Fall nur Zinserträge
- Ergebnis vor Steuern: Betriebsergebnis abzüglich Neutraler Aufwand zuzüglich Neutraler Ertrag
- Steuern Einkünfte und Erträge: in diesem Fall nur Gewerbesteuer
- Vorläufiges Ergebnis: "Ergebnis vor Steuern" abzüglich Steuern
- Liquidität: sonstige liquiditätswirksame Buchungen, z.B. Privatentnahmen, Anschaffungskosten Anlagegüter,
Darlehenstilgung, Vor- und Umsatzsteuer
- Liquiditätsänderung: Vorläufiges Ergebnis plus/minus liquiditätswirksame Buchungen – dies ist das Endergebnis,
um das sich die Liquidität (d.h. Bargeld/Kontostand) des Unternehmens ändert
Die grafische Auswertung stellt die wichtigsten Kennzahlen aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung,
namentlich Umsatzerlöse, betrieblicher Rohertrag, Gesamtkosten und Betriebsergebnis noch einmal übersichtlich grafisch dar.
Die Summen- und Saldenliste ist eine Übersicht der bebuchten Konten mit den jeweiligen Summen und Salden.
Sie stellt die Geschäftsvorfällen des Unternehmens in Form von Anfangssalden, Bewegungen und Endsalden dar.
Mit der Summen- und Saldenliste ist ein Kurzüberblick über die Kontobewegungen seit Beginn eines Jahres möglich.
Die einzelnen Spalten sind:
- Konto: interne Kontonummer
- Bezeichnung: Name des Kontos
- EB-Wert: "Eröffnungsbilanz-Wert", also der Saldo zum Beginn des Jahres
- Monatswert Soll/Haben: Veränderungen im betrachteten Monat
- kumulierter Wert Soll/Haben: Veränderungen vom Beginn des Jahres (EB-Wert) bis einschließlich des betrachteten Monats
- Saldo: Saldo zum Ende des betrachteten Monats
Das Anlagenverzeichnis ist eine Übersicht der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Informationen
zum Abschreibungsverlauf und zum Buchwert zum Anfang und Ende des Jahres.
Die Übersicht ist ggf. der Steuererklärung beizufügen.
Dabei können die Sammelposten für GWG zugeklappt bleiben, sie müssen für das Finanzamt
nicht einzeln aufgeschlüsselt sein.
Die Berechnungsregeln des Anlagenverzeichnisses sind:
-
Für vor diesem Jahr angeschaffte Anlagegüter:
Anschaffungskosten netto abzüglich AfA bis zu diesem Jahr ist gleich Buchwert zum Anfang des Jahres.
Minus Abschreibungen dieses Jahr minus ggf. Abgang dieses Jahr (Restbuchwert) ist gleich Buchwert zum Ende des Jahres.
-
Für dieses Jahr angeschaffte Anlagegüter:
AfA bis zu diesem Jahr und Buchwert zum Anfang des Jahres sind null.
Plus Zugang dieses Jahr (= Anschaffungskosten netto) minus Abschreibungen dieses Jahr
minus ggf. Abgang dieses Jahr (Restbuchwert) ist gleich Buchwert zum Ende des Jahres.
Anlagegüter, die vollständig abgeschrieben aber noch nicht abgegangen sind (durch Verkauf, Verlust, Entsorgung)
bleiben mit einem "Erinnerungswert" von 1,00 € im Anlagenverzeichnis stehen.
Die Einnahmenüberschussrechnung ist die Auswertung der Betriebseinnahmen und -ausgaben eines Kalenderjahres.
Hierbei werden für die Einnahmen und Ausgaben nach bestimmten Kategorien Zwischensummen gebildet.
Kleinunternehmer können die EÜR für Ihre Steuererklärung einreichen, alle anderen müssen
dafür die "Anlage EÜR" verwenden.
Diese weicht in der Zusammenfassung nach Kategorien aus historischen Gründen leicht von der "klassischen" EÜR ab,
die Endsummen sind jedoch gleich.
Die Anlage EÜR für die persönliche Einkommensteuererklärung weicht in der Zusammenfassung nach Kategorien
etwas von der "klassischen" Einnahmenüberschussrechnung ab.
Dies liegt unter Anderem daran, dass die Anlage EÜR regelmäßig an die neue Steuergesetzgebung angepasst wird.
Je nach Steuerjahr möchte das Finanzamt bestimmte Posten detaillierter oder weniger detailliert aufgeschlüsselt
haben.
Die Endsummen sind jedoch gleich.
Über mehrere Jahre ist die Einnahmenüberschussrechnung besser vergleichbar, da sich die Kategorien nicht ändern.
Die Begriffe Sollversteuerung und Istversteuerung beziehen sich auf die Umsatzsteuer bei Einnahmen.
Sollversteuerung ist die "Besteuerung nach vereinbarten Entgelten", Istversteuerung ist die "Besteuerung
nach vereinnahmten Entgelten".
Vereinfacht gesagt wird bei Sollversteuerung die Umsatzsteuer schon bei Rechnungsstellung fällig,
bei Istversteuerung erst beim Geldeingang.
Istversteuerung ist daher in der Regel günstiger, weil man die Umsatzsteuer nicht vorlegen muss,
sie ist aber an bestimmte Umsatz-/Gewinngrenzen gebunden und muss außerdem explizit beantragt und
vom Finanzamt genehmigt werden.
Da Selbständige, die die vereinfachte Gewinnermittlung mit Hilfe der Einnahmen-Überschussrechnung
durchführen dürfen, meistens auch Istversteuerung beantragen können, ist dies bei buchhaltung-mühelos.de die Voreinstellung.
Für die Einnahmen-Überschussrechnung spielt Soll-/Istversteuerung übrigens keine Rolle, für diese
gilt immer das Zufluss-/Abflussprinzip, d.h. Einnahmen werden erst bei Geldeingang steuerlich wirksam.
Dies ist unter "Einstellungen -> Einstellungen" möglich.
Klicken Sie unter "Einstellungen -> Einstellungen" auf
"Die Besteuerungsart bei der Umsatzsteuer (Ist-/Sollversteuerung) hat sich geändert.".
Sie werden dann aufgefordert, das Datum der Änderung und die Art des Wechsels
(Ist- nach Sollversteuerung bzw. umgekehrt) zu wählen.
Je nach Buchungsdatum werden Erträge dann korrekt mit Soll- oder Istversteuerung gebucht.
Beachten Sie, dass bereits erfasste Buchungen durch diese Änderung nicht rückwirkend auf
die andere Besteuerungsart umgestellt werden.
Sie haben hierzu zwei Möglichkeiten: Nutzen Sie im Premiumtarif die
"Rechnungsfunktion",
um Rechnungen online zu erstellen und bei der Erfassung dann gleich als offene Forderung zu buchen.
Oder erfassen Sie Ausgangsrechnungen als Erträge unter Auswahl des Finanzkontos
"Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen".
Die Umsatzsteuer für die Forderung wird dann in der Umsatzsteuervoranmeldung korrekt ausgewiesen,
die Forderung erscheint in der Liste der offenen Forderungen und kann dort wieder
ausgebucht ("ausgeziffert") werden.
Das ist ein kompliziertes Feld, und wir möchten Ihnen keine falschen Informationen geben.
Einige Hinweise dazu gibt es auf
Wikipedia,
im Zweifel sollten Sie aber Ihren Steuerberater fragen.
Ein Fall, in dem die Umsatzsteuer schon vor dem Rechnungsdatum entsteht, ist eine Anzahlung, die
Sie vorab erhalten.
In diesem Fall müssen Sie die Anzahlung bereits zum Zeitpunkt des Geldeingangs als Einnahme buchen,
da die Umsatzsteuer bereits in diesem Voranmeldungszeitraum entsteht.
Buchen Sie zum Datum der Rechnungsstellung dann nur noch die Restforderung als offenen Forderung.
Im Prinzip müssen nur Ausgangsrechnungen erfasst werden, bei denen die Zahlung in einem
anderen Voranmeldungszeitraum erfolgt als die Rechnungsstellung.
Bei Zahlungseingang im selben Voranmeldungszeitraum würde es reichen, nur die Zahlung
zu buchen.
Allerdings empfehlen wir aus Gründen der Einheitlichkeit, bei Sollversteuerung alle
Ausgangsrechnungen über die Offene-Posten-Verwaltung zu erfassen und darüber
auch wieder auszubuchen.
Klicken Sie unter "Offene Posten -> Offene Forderungen" bei der
entsprechenden Rechnung auf "Zahlung buchen".
Sie können auch Teilzahlungen erfassen.
Der jeweils noch offene Forderungsbetrag wird immer aktuell in der Liste der offenen Forderungen
angezeigt.
Bei eventuellen Überzahlungen (so etwas soll vorkommen) wird der offene Betrag über die
Offenen Posten ausgebucht, der zuviel gezahlte Betrag muss als separate Einnahme verbucht werden.
Klicken Sie unter "Offene Posten -> Offene Forderungen"
bei der entsprechenden Rechnung auf "Abschreibung/Rabatt".
Wenn eine Forderung uneinbringlich wird, können Sie sie hier ganz oder teilweise abschreiben.
Die bereits vorgelegte Umsatzsteuer wird dann entsprechend korrigiert und bei der nächsten
Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückerstattet.
Klicken Sie unter "Offene Posten -> Offene Forderungen"
bei der entsprechenden Rechnung auf "Abschreibung/Rabatt" und erfassen Sie den Rabatt.
Die bereits vorgelegte Umsatzsteuer wird dann entsprechend korrigiert und bei der nächsten
Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückerstattet.
Andere Rabatte: Bei Rabatten, die direkt bei der Rechnungsstellung abgezogen werden, wird die
Rechnung direkt mit dem rabattierten Betrag erfasst.
Nachträgliche Rabatte auf bereits bezahlte Rechnungen werden als "Einnahmen" erfasst,
mit einem Häkchen bei "Rückerstattung".
Zunächst benötigen Sie eine Rechnungsvorlage, siehe 13.2 Wie erstelle ich eine Rechnungsvorlage?.
Sobald Sie eine Rechnungvorlage angelegt haben, können Sie unter
"Rechnungen -> Rechnungen" eine neue Rechnung anlegen.
Wählen Sie ggf. die Rechnungsvorlage und klicken Sie auf "Neue Rechnung".
Geben Sie die Rechnungsadresse und die Rechnungsposten ein.
Ändern Sie, soweit erforderlich, Texte, Datum und Rechnungsnummer.
Klicken Sie auf das grüne Plus-Zeichen, um weitere Zeilen für Rechnungsposten hinzuzufügen.
Mit dem roten Minus-Zeichen können Sie Zeilen wieder entfernen, leere Zeilen werden beim
Speichern automatisch entfernt.
Zwischensummen, Gesamtbetrag um Umsatzsteuer werden automatisch berechnet.
Falls die Rechnungsvorlage auf einen festen Umsatzsteuersatz eingestellt ist, können Sie
die Rechnung nach dem Speichern direkt in die Offene-Posten-Verwaltung übernehmen.
Sobald Sie die ersten Rechnungen erstellt haben, können Sie mit Hilfe der Auswahlmenüs
bereits erfasste Adressen oder Rechnungsposten direkt auswählen, müssen sie also nicht
jedesmal neu eingeben.
Die Rechnungsnummer wird automatisch fortgeschrieben, so dass Sie sie ebenfalls i.d.R.
nicht jedesmal manuell eingeben müssen.
Wählen Sie den Menüpunkt "Rechnungen -> Rechnungsvorlagen"
und klicken Sie dort auf "Neue Vorlage".
Geben Sie der Vorlage einen Titel und geben Sie mindestens eine Absenderadresse sowie Ihren Ort an.
Optional können Sie ein Logo und ggf. eine digitalisierte Untschrift im GIF-, JPG- oder PNG-Format hochladen.
Diese sollten 300dpi (118 Pixel/cm) Auflösung haben, ggf. benutzen Sie ein Grafikprogramm wie das
kostenlose Irfanview, um Bilder in die richtige
Größe/Auflösung zu wandeln.
Wählen Sie aus, ob die Auflistung der Rechnungposten Titel und laufende Nummern haben soll,
ob die Rechnungsposten eine Anzahl haben, und wählen Sie die Standard-Umsatzsteuer.
Wenn Sie eine feste Umsatzsteuer wählen, können Sie nachher bei der Rechnungserstellung die
Rechnung direkt in die Offene-Posten-Verwaltung übernehmen.
Anrede und Gruß sind Vorformulierungen, diese können Sie in jeder Rechnung noch individuell ändern.
Sie können für verschiedene Zwecke auch verschiedene Rechnungsvorlagen erzeugen.
Zum Öffnen und Ausdrucken der Rechnungen benötigen Sie einen geeigneten PDF-Reader, siehe 16.3 Wie drucke ich PDF-Dateien aus?.
Klicken Sie in der "Rechnungsliste" auf das PDF-Icon unter "PDF", um die
Rechnung direkt anzusehen und auszudrucken, klicken Sie auf das Icon unter "Download", um die PDF-Datei
auf Ihren PC herunterzuladen.
Klicken Sie nach dem Erfassen der Rechnung auf den Knopf "Speichern und off. Posten anlegen".
Die Rechnung wird dann zunächst gespeichert, und die Rechnungsdaten werden in das Buchungsformular
für Einnahmen übernommen, das Finanzkonto ist "Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen".
Überprüfen Sie die Daten noch einmal (insbesondere das Buchungskonto) und klicken Sie dann
auf "Buchung anlegen".
Die Buchung wird dann angelegt und Sie gelangen zurück in die Rechnungsübersicht.
Die "Adressliste" ist eine Hilfestellung bei der Erstellung
von Rechnungen, sie ist nicht als vollwertige Adressverwaltung gedacht.
Adressen werden bei der Erstellung von Rechnungen automatisch erfasst und können dann
bei der nächsten Rechnung über ein Auswahlmenü wieder ausgewählt werden.
Bei Adressänderungen/-korrekturen erfassen Sie einfach in der nächsten Rechnung die
korrekte Adresse, ggf. löschen Sie dann die alte Adresse in der Adressliste.
Für große Kunden oder Lieferanten können Sie eigene Buchungskonten anlegen, um deren Umsätze
in den Reports separat auszuweisen. Dazu legen Sie Kopien der jeweiligen Buchungskonten
(z.B. "Erlöse 19% USt") an.
Beachten Sie, dass die Kopien die Eigenschaften der Elternkonten erben, insbesondere den Umsatzsteuersatz.
Wenn Sie z.B. mit einem Lieferanten sowohl Umsätze zu 7% als auch zu 19% USt. haben, müssen Sie ggf. zwei
Kopien von "Wareneingang 7% Vorsteuer" und "Wareneingang 19% Vorsteuer" anlegen.
Die Anzahl der möglichen Kopien ist pro Ausgangskonto aktuell auf neun (bzw. in einigen Fällen auf vier) begrenzt.
Zum Anlegen der Kontokopien wählen Sie den Menüpunkt "Einstellungen -> Buchungskontenverwaltung".
Klicken Sie auf "Waren & Fremdleistungen", "EU-Import/§ 13b" bzw. "Erträge", um den Bereich aufzuklappen.
Klicken Sie dann auf den Knopf "Kopieren" hinter dem jeweiligen Konto.
Wählen Sie einen passenden Namen für Ihr Konto (z.B. "Kunde XY") und klicken Sie auf "OK".
Auf diese Weise können Sie auch noch weitere Konten anlegen.
Vergessen Sie nicht, Ihre angelegten Konten mit "Speichern" zu sichern.
Aktuell können Sie aus technischen Gründen von Finanzkonten, "Waren & Fremdleistungen" und
den meisten Ertragskonten bis zu neun Kopien anlegen, von Konten im Bereich "EU-Import/§ 13b" sowie von
"Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 8 ff UStG" und "Steuerfreie Umsätze aus Vermietung & Verpachtung"
bis zu vier Kopien.
Unter "Einstellungen -> Einstellungen" können Sie die E-Mail-Erinnerung für die
Umsatzsteuervoranmeldung für zehn und drei Tage vor Fristablauf ein- bzw. ausschalten (vergessen Sie nicht zu speichern).
Sie können einstellen, ob Sie 10 Tage bzw. 3 Werktage vor Ablauf der Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung an die Abgabe erinnert werden möchten.
Hierbei wird berücksichtigt, ob Sie monatliche oder vierteljährliche Voranmeldung eingestellt haben.
Sie können auch beide Erinnerungen aktivieren.
Wenn Sie die Umsatzsteuervoranmeldung vor der jeweiligen Frist bereits abgegeben haben, erkennt das das System automatisch und erinnert nicht mehr.
Die Terminerinnerung wird nur verschickt, wenn Sie die Umsatzsteuervoranmeldung vor dem Erinnerungstermin noch
nicht abgegeben haben.
Sofern Sie dennoch keine Erinnerung erhalten, überprüfen Sie unter "Einstellungen -> Einstellungen",
ob die E-Mail-Erinnerung aktiviert ist, überprüfen Sie Ihre E-Mail-Adresse unter
"Einstellungen -> Persönliche & Rechnungsdaten" und werfen Sie einen Blick in Ihren "Spam"-Ordner.
Nehmen Sie möglichst die Adresse info@buchhaltung-muehelos.de in Ihr Adressbuch auf, damit Emails von buchhaltung-mühelos.de nicht als Spam eingestuft werden.
Stellen Sie die Befreiuung von der Umsatzsteuerpflicht unter "Einstellungen -> Einstellungen"
im Bereich "Umsatzsteuerpflicht" ein (vergessen Sie nicht zu speichern). Wenn Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind,
werden Sie bei den Buchungen nicht mehr nach der Umsatzsteuer gefragt.
Als Selbständiger sollten Sie sich, falls Sie es noch nicht getan haben, möglichst bald mit dem Finanzamt in
Verbindung setzen und diese Frage klären.
Wenn Sie einen Umsatz von bis zu 22000 € pro Jahr haben
(genauere Regelung in
§ 19 UStG)
können Sie evtl. die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Sie müssen (und dürfen) dann keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen, erhalten dann aber
auch keine gezahlte Umsatzsteuer auf Ausgaben (Vorsteuer) vom Finanzamt zurück.
Beachten Sie, dass Sie in Rechnungen darauf hinweisen müssen, dass die Rechnung gemäß § 19 Abs. 1 UStG umsatzsteuerfrei ist.
Wenn für Sie aufgrund Ihrer Umsätze die Kleinunternehmerregelung in Frage kommt, kann es je nach Situation
sinnvoll sein, die Regelung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten.
Wenn Sie hauptsächlich Firmenkunden haben, die die an Sie gezahlte Umsatzsteuer ohnehin vom Finanzamt wiederbekommen,
und darüber hinaus größere Ausgaben haben, z.B. für Wareneinkauf, könnte es sinnvoll sein,
auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, da Sie dann die gezahlte Umsatzsteuer für Ausgaben (Vorsteuer)
vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Der etwas höhere Verwaltungsaufwand ist in solchen Fällen
evtl. gerechtfertigt und Ihre Kunden sehen auch nicht sofort an der Rechnung, dass Sie Kleinunternehmer
sind.
Wenn Sie dagegen hauptsächlich oder ausschließlich Privatkunden haben, und darüber hinaus nur geringe Ausgaben,
können Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, da Sie dann die Umsatzsteuer nicht in Ihrer Preisgestaltung
einkalkulieren müssen.
Eine detaillierte Erörterung der Vor- und Nachteile würde hier zu weit führen – fragen Sie im Zweifel
Ihren Steuerberater.
In der vereinfachten Form der Buchführung werden nur steuerlich wirksame Einnahmen
und Ausgaben einschließlich ggf. Umsatzsteuer erfasst.
Es ist kein einfacher Abgleich der Buchführung mit dem Kontostand auf dem Bankkonto und keine
Liquiditätsplanung möglich.
Beachten Sie: Es werden keine Privatentnahmen/-einlagen erfasst.
Sollten Sie höhere Zinsaufwendungen für Kredite (über 2050,- €) als Betriebsausgaben
geltend machen, müssen Sie Ihre Privatentnahmen und -einlagen in der Steuererklärung angeben,
um nachzuweisen, dass keine sog. Überentnahme erfolgt ist,
dass diese Zinsen also tatsächlich betrieblich veranlasst sind.
Wählen Sie in diesem Fall die Standard-Buchführung.
Wählen Sie ebenfalls die Standard-Buchführung, wenn Sie Bareinnahmen haben.
Bei der Standard-Buchführung werden zusätzlich alle liquiditätswirksamen Buchungen
erfasst (z.B. Privatentnahmen, Darlehen).
Es können u.a. alle Buchungen auf den Bankkonten systematisch erfasst werden, so dass jederzeit
der Bankkontostand mit der Buchhaltung verglichen werden kann (vgl. 3.12 Wie kann ich meine Buchhaltung mit meinem Bankkonto abgleichen?).
Darüber hinaus ist nur bei der Standard-Buchführung die wichtige Funktion der Liquiditätsübersicht
und -planung möglich, da für diese sämtliche Geldzu- und -abflüsse berücksichtigt werden.
Klicken Sie auf der Seite "Einstellungen -> Persönliche & Rechnungsdaten" auf den Knopf "Rechnungsadresse ändern".
Vergessen Sie nicht, die Änderung zum Schluss durch Klick auf "Speichern" zu speichern.
Geben Sie Ihre geänderte E-Mail-Adresse auf der Seite "Einstellungen -> Persönliche & Rechnungsdaten"
ein.
Vergessen Sie nicht, die Änderung zum Schluss durch Klick auf "Speichern" zu speichern.
Sichern Sie sicherheitshalber vor der Änderung Ihre Daten unter "Buchungen -> Datensicherung".
Ändern Sie das Passwort unter dem Menüpunkt "Einstellungen -> Passwort ändern".
Das Ändern des Passwortes kann einen Moment dauern, da Ihre Daten mit dem geänderten Passwort komplett neu verschlüsselt
werden.
Wählen Sie ein möglichst sicheres Passwort (mit einem Mix aus Groß-/Kleinschreibung, Zahlen, Sonderzeichen) und verwenden
Sie das Passwort nirgendwo anders.
Das Passwort kann zwischen sechs und zwanzig Zeichen lang sein.
Nach dem Ändern des Passwortes erhalten Sie ein Notfallpasswort, mit dem Sie ggf. bei einem
Verlust des regulären Passwortes die Kontodaten wieder herstellen können.
Bitte notieren Sie sich das selbst gewählte Passwort an einer sicheren Stelle,
drucken Sie sich außerdem das Notfallpasswort aus und legen Sie es zu Ihren Unterlagen.
Ohne Passwort und Notfallpasswort können Ihre Daten auf dem Server nicht wiederhergestellt werden, auch nicht durch den Systemadministrator!