Ausgaben für Anlagegüter gelten steuerlich nicht direkt als Betriebsausgaben, da ja das Anlagegut selbst als Gegenwert in
den Betrieb eingebracht wird. Die meisten Anlagegüter verlieren jedoch mit der Zeit durch Abnutzung an Wert, und dieser
Wertverlust kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese sog. Absetzung für Abnutzung (AfA), oder auch
Abschreibung ist individuell pro Anlagegut unterschiedlich und hängt von den Anschaffungskosten und der
"betriebsgewöhnlichen" Nutzungsdauer ab.
Anlagegüter, die keiner Abnutzung unterliegen (z.B. Grundstücke) verlieren nicht automatisch mit der Zeit an Wert und werden
demnach nicht per AfA abgeschrieben. Wertverluste bei diesen Gütern sind gesondert zu behandeln, fragen Sie dazu ggf. Ihren
Steuerberater.
Wenn Anlagegüter verkauft werden oder aus sonstigen Gründen aus dem Betrieb ausscheiden (z.B. durch Verlust, Entsorgung etc.), wird die
Abschreibung beendet und es kommt je nach aktuellem Stand der Abschreibung ("Buchwert") und eventuellem Verkaufserlös zu
einem Gewinn bzw. Verlust. Dieser wird dann zu diesem Zeitpunkt als Gewinn oder Verlust steuerlich wirksam.