Eingangsrechnungen sollten in der Offene-Posten-Verwaltung erfasst werden, wenn Rechnungseingang und
Leistung in einem früheren Voranmeldungszeitraum liegen als die Zahlung.
Die Vorsteuer kann bereits geltend gemacht werden, sobald die Leistung erbracht wurde und die Rechnung
vorliegt (Datum des Rechnungseingangs).
Zu diesem Zeitpunkt sollte die Rechnung als Verbindlichkeit erfasst werden und später
bei Zahlung ausgebucht werden.
Im Falle einer Vorauszahlung kann die Vorsteuer bereits bei der Zahlung geltend gemacht werden
(vorausgesetzt, dass die Rechnung vorliegt), auch wenn die Leistung erst später erbracht wird.
In diesem Fall erfassen Sie die Zahlung direkt als Ausgabe.
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