Die steuerlichen Regelungen hierfür sind recht komplex und haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert.
Übersicht
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern (selbständig nutzbaren
Wirtschaftsgütern mit einem Einkaufspreis in bestimmten Grenzen) und regulären Anlagegütern.
Hierbei ist das Wort selbständig wichtig: ein Wirtschaftsgut ist dann nicht selbständig nutzbar,
wenn es nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt
werden kann. Beispielsweise sind ein Drucker oder ein Scanner nicht selbständig nutzbar, da zum Betrieb ein
PC benötigt wird. Gleiches gilt für einen PKW-Anhänger. Dagegen sind Multifunktionsdrucker, die auch eine
Kopierfunktion haben, selbständig nutzbar.
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 150,- € Nettopreis gelten nicht als Anlagegüter und müssen
sofort als "Betriebsausgaben" angesetzt werden (z.B. unter "Werkzeuge und Kleingeräte"
oder "Sonstiger Betriebsbedarf").
Alle Preisgrenzen gelten für die Nettobeträge, auch dann, wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich keine geringwertigen Wirtschaftsgüter
und sind somit als reguläre Anlagegüter zu behandeln. Kleinteile, Werkzeuge, Ersatzteile o.Ä. werden normalerweise
nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter, sondern als Betriebsausgaben erfasst (z.B. unter "Bürobedarf", "Werkzeuge
und Kleingeräte" oder "Wartungskosten für Hard- und Software"). So wird z.B. auch die neue Festplatte für den
PC vom Finanzamt i.d.R. als Wartungskosten akzeptiert (keine Garantie, fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater).
Reguläre Anlagegüter, also Wirtschaftsgüter, die über einer bestimmten Preisgrenze (s.u.) liegen
oder nicht selbständig nutzbar sind (z.B. der PC-Monitor für 250,- €), werden, sofern sie
abnutzbar sind, über einen individuell festzulegenden Zeitraum abgeschrieben.
Für viele gängige Arten von Anlagegütern wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in den sog.
AfA-Tabellen
des Bundesfinanzministeriums ausgewiesen, an denen Sie sich orientieren können.
Individuelle Abweichungen von diesen Regelzeiträumen sind möglich, aber das
sollten Sie begründen können. Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater.
Regelung ab 2010
Für geringwertige Wirtschaftsgüter haben Sie seit dem Jahr 2010 die Wahl zwischen zwei Abschreibungsmethoden:
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150,- bis 410,- € Nettopreis können einerseits sofort komplett
abgeschrieben werden und werden im Anlagenverzeichnis aufgeführt (Konto "Geringwertige WG Sofortabschreibung").
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 410,- € netto sind dann reguläre Anlagegüter und werden über die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Alternativ können selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150,- bis 1000,- € Nettopreis in einem Sammelposten
erfasst und in fünf gleichen Teilen über fünf Jahre abgeschrieben werden (Konto "Geringwertige WG Sammelposten").
Scheidet ein solches geringwertiges Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre aus dem Betriebsvermögen aus, läuft
die Abschreibung dennoch unverändert weiter, ein eventueller Verkaufserlös zählt voll zum Betriebsgewinn.
Wirtschaftsgüter über 1000,- € sind reguläre Anlagegüter.
Beide Regelungen können nicht in einem Wirtschaftsjahr gemischt werden, d.h. in einem Jahr kann für alle Wirtschaftsgüter
nur entweder die eine oder die anderer Regelung gewählt werden. Die Wahl wird erst bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung
getroffen, d.h. man kann sich nach Ablauf des Jahres noch für den einen oder den anderen Fall entscheiden.
Neuregelung ab 2018
Ab dem Jahr 2018 ändern sich die Grenzen. Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 250,- € Nettopreis werden
direkt als Betriebsausgabe angesetzt, Güter bis zu 800,- € Nettopreis können sofort abgeschrieben werden.
Alternativ besteht weiterhin die Wahlmöglichkeit der Abschreibung per Sammelposten, dieser gilt für Güter
über 250,- € und bis 1000,- € Nettopreis.
Sofortabschreibung über 250,- € und Abschreibung per Sammelposten können wie bisher in einem Wirtschaftsjahr
nicht gemischt werden.
Vorgehensweise bei der Buchung
Wählen Sie am besten zunächst eine der beiden Regelungen, Sie können später nötigenfalls die Wirtschaftsgüter jederzeit
umbuchen.
Sofortabschreibung
- Selbständig nutzbare WG bis 250,- € netto (vor 2018: 150,- €): Buchung als "Betriebausgabe"
- Selbständig nutzbare WG über 250,- bis 800,- € netto (vor 2018: über 150,- bis 410,- €): Buchung auf "Geringwertige WG Sofortabschreibung"
- WG über 800,- € netto (vor 2018: 410,- €) oder nicht selbständig nutzbare WG: Buchung auf eines der "Anlagegüter"-Konten
Sammelposten
- Selbständig nutzbare WG bis 250,- € netto (vor 2018: 150,- €): Buchung als "Betriebausgabe"
- Selbständig nutzbare WG über 250,- bis 1000,- € netto (vor 2018: über 150,- bis 1000,- €): Buchung auf "Geringwertige WG Sammelposten"
- WG über 1000,- € netto oder nicht selbständig nutzbare WG: Buchung auf eines der "Anlagegüter"-Konten