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5.9 Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter und wie unterscheiden sie sich von regulären Anlagegütern?

Die steuerlichen Regelungen hierfür sind recht komplex und haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert.

Übersicht

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern (selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern mit einem Einkaufspreis in bestimmten Grenzen) und regulären Anlagegütern. Hierbei ist das Wort selbständig wichtig: ein Wirtschaftsgut ist dann nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann. Beispielsweise sind ein Drucker oder ein Scanner nicht selbständig nutzbar, da zum Betrieb ein PC benötigt wird. Gleiches gilt für einen PKW-Anhänger. Dagegen sind Multifunktionsdrucker, die auch eine Kopierfunktion haben, selbständig nutzbar.

Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 150,- € Nettopreis gelten nicht als Anlagegüter und müssen sofort als "Betriebsausgaben" angesetzt werden (z.B. unter "Werkzeuge und Kleingeräte" oder "Sonstiger Betriebsbedarf"). Alle Preisgrenzen gelten für die Nettobeträge, auch dann, wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich keine geringwertigen Wirtschaftsgüter und sind somit als reguläre Anlagegüter zu behandeln. Kleinteile, Werkzeuge, Ersatzteile o.Ä. werden normalerweise nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter, sondern als Betriebsausgaben erfasst (z.B. unter "Bürobedarf", "Werkzeuge und Kleingeräte" oder "Wartungskosten für Hard- und Software"). So wird z.B. auch die neue Festplatte für den PC vom Finanzamt i.d.R. als Wartungskosten akzeptiert (keine Garantie, fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater).

Reguläre Anlagegüter, also Wirtschaftsgüter, die über einer bestimmten Preisgrenze (s.u.) liegen oder nicht selbständig nutzbar sind (z.B. der PC-Monitor für 250,- €), werden, sofern sie abnutzbar sind, über einen individuell festzulegenden Zeitraum abgeschrieben. Für viele gängige Arten von Anlagegütern wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in den sog. AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums ausgewiesen, an denen Sie sich orientieren können. Individuelle Abweichungen von diesen Regelzeiträumen sind möglich, aber das sollten Sie begründen können. Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater.

Regelung ab 2010

Für geringwertige Wirtschaftsgüter haben Sie seit dem Jahr 2010 die Wahl zwischen zwei Abschreibungsmethoden:

Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150,- bis 410,- € Nettopreis können einerseits sofort komplett abgeschrieben werden und werden im Anlagenverzeichnis aufgeführt (Konto "Geringwertige WG Sofortabschreibung"). Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 410,- € netto sind dann reguläre Anlagegüter und werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Alternativ können selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150,- bis 1000,- € Nettopreis in einem Sammelposten erfasst und in fünf gleichen Teilen über fünf Jahre abgeschrieben werden (Konto "Geringwertige WG Sammelposten"). Scheidet ein solches geringwertiges Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre aus dem Betriebsvermögen aus, läuft die Abschreibung dennoch unverändert weiter, ein eventueller Verkaufserlös zählt voll zum Betriebsgewinn. Wirtschaftsgüter über 1000,- € sind reguläre Anlagegüter.

Beide Regelungen können nicht in einem Wirtschaftsjahr gemischt werden, d.h. in einem Jahr kann für alle Wirtschaftsgüter nur entweder die eine oder die anderer Regelung gewählt werden. Die Wahl wird erst bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung getroffen, d.h. man kann sich nach Ablauf des Jahres noch für den einen oder den anderen Fall entscheiden.

Neuregelung ab 2018

Ab dem Jahr 2018 ändern sich die Grenzen. Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 250,- € Nettopreis werden direkt als Betriebsausgabe angesetzt, Güter bis zu 800,- € Nettopreis können sofort abgeschrieben werden. Alternativ besteht weiterhin die Wahlmöglichkeit der Abschreibung per Sammelposten, dieser gilt für Güter über 250,- € und bis 1000,- € Nettopreis. Sofortabschreibung über 250,- € und Abschreibung per Sammelposten können wie bisher in einem Wirtschaftsjahr nicht gemischt werden.

Vorgehensweise bei der Buchung

Wählen Sie am besten zunächst eine der beiden Regelungen, Sie können später nötigenfalls die Wirtschaftsgüter jederzeit umbuchen.

Sofortabschreibung
  • Selbständig nutzbare WG bis 250,- € netto (vor 2018: 150,- €): Buchung als "Betriebausgabe"
  • Selbständig nutzbare WG über 250,- bis 800,- € netto (vor 2018: über 150,- bis 410,- €): Buchung auf "Geringwertige WG Sofortabschreibung"
  • WG über 800,- € netto (vor 2018: 410,- €) oder nicht selbständig nutzbare WG: Buchung auf eines der "Anlagegüter"-Konten
Sammelposten
  • Selbständig nutzbare WG bis 250,- € netto (vor 2018: 150,- €): Buchung als "Betriebausgabe"
  • Selbständig nutzbare WG über 250,- bis 1000,- € netto (vor 2018: über 150,- bis 1000,- €): Buchung auf "Geringwertige WG Sammelposten"
  • WG über 1000,- € netto oder nicht selbständig nutzbare WG: Buchung auf eines der "Anlagegüter"-Konten

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