Beim sog. innergemeinschaftlichen Erwerb (also Import von Waren aus dem EU-Ausland), ist die Ware
unter bestimmten Voraussetzungen beim Lieferanten steuerfrei, dafür sind Sie als Leistungsempfänger
steuerpflichtig.
Eine Voraussetzung ist, dass Sie dem Lieferanten Ihre USt-IdNr
(erhältlich beim Bundeszentralamt für Steuern) genannt haben.
Informieren Sie sich am besten vorher über die genauen Modalitäten.
In diesem Fall ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, dafür müsste
es einen Hinweis geben, dass Sie als Empfänger die Umsatzsteuer abführen müssen.
Dadurch, dass die Umsatzsteuer normalerweise sofort wieder als Vorsteuer abgezogen wird,
müssen Sie sie nicht tatsächlich bezahlen, sie muss aber in der Umsatzsteuervoranmeldung und
-erklärung deklariert werden.
Dies erledigt buchhaltung-mühelos.de automatisch für Sie.
Verwenden Sie dazu die Konten "EU-Erwerb 7/5% Vorsteuer und 7/5% USt" bzw. "EU-Erwerb 19/16% Vorsteuer und 19/16% USt" (Stichwort "EU-Erwerb").
Beachten Sie: Wenn auf der ausländischen Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist, handelt es sich nicht um einen
EU-Erwerb im Sinne dieser Regelung. Klären Sie mit dem Verkäufer, ob es sich möglicherweise um einen Fehler handelt.
In diesem Fall darf die ausländische Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Deutschland geltend gemacht werden, vielmehr
gehört sie zu den Warenkosten und ist z.B. auf dem Konto "Wareneingang" mit zu verbuchen.
Ohne USt-IdNr. ist der Wareneinkauf innerhalb der EU also teurer.