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Einfache Buchführung für Selbständige und Freiberufler

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, über seinen Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, um damit für die jährliche Steuererklärung den Betriebsgewinn zu ermitteln und ggf. die Umsatzsteuer korrekt abzurechnen.

Für sog. Kleingewerbetreibende (Selbständige mit einem Umsatz bis zu 800.000,- EUR und einem Betriebsgewinn bis zu 80.000,- EUR pro Jahr) und Freiberufler (keine Umsatz-/Gewinngrenzen) macht der Gesetzgeber das Leben etwas leichter: sie sind nicht zu einer vollen kaufmännischen Buchführung verpflichtet. Ihre Gewinnermittlung dürfen sie mit Hilfe der "Einnahmenüberschussrechnung" (EÜR) durchführen. Hier werden im Prinzip einfach Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt und die Differenz ist der Betriebsgewinn.

Doch wie immer im deutschen Steuerrecht ist es doch nicht ganz so einfach, es gibt etliche Ausnahmen: Anlagegüter ab bestimmten Preisgrenzen werden nicht direkt mit dem vollen Kaufpreis als Betriebsausgaben angerechnet, sondern müssen über mehrere Jahre "abgeschrieben" werden. Für "geringwertige Wirtschaftsgüter" gibt es inzwischen sogar mehrere verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten. Bei Telefon- und KFZ-Kosten müssen bestimmte Privatanteile mit berücksichtigt werden. Beim Handel mit Waren über Landesgrenzen hinweg (z.B. Import von Wein oder Lederwaren aus Italien) gibt es komplizierte Umsatzsteuerregeln zu beachten. Aber selbst Freiberufler, die nur einmal eine Anzeige bei Google schalten, müssen die Umsatzsteuer für diesen Vorgang korrekt anmelden.

Es ist daher selbst bei einfachen Fällen empfehlenswert, eine geeignete Buchhaltungssoftware zu nutzen, die die Sonderfälle beherrscht, ausreichend Informationen und Hilfen bereitstellt, und eine korrekte Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuererklärung und Einnahmenüberschussrechnung erstellt.

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