Die meisten Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig, d.h. sie müssen auf Ihre Einnahmen Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen.
Je nach Höhe des Jahresumsatzes muss dafür i.d.R. monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.
Die früher übliche Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Papier-Formular ist schon länger der elektronischen Übertragung
über das ELSTER-System (Elektronische Steuererklärung) gewichen, hierzu ist jeder Unternehmer verpflichtet.
Für die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine elektronische Signatur vorgeschrieben, um die Identität
des Absenders zu dokumentieren und Missbrauch zu verhindern.
So können Sie selbst die Umsatzsteuer berechnen: der allgemeine Steuersatz beträgt 19%, dieser wird auf den
Nettobetrag aufaddiert. D.h. bei einem Nettobetrag von 1000,- € fallen 1000,- € * 19% = 190,- € Umsatzsteuer an.
Wenn man vom Bruttopreis ausgeht, berechnet man die Umsatzsteuer am besten in zwei Schritten: man dividiert den Bruttobetrag durch
1,19 und erhält damit den Nettobetrag, diesen multipliziert man wieder mit 19%. D.h. bei einem Bruttobetrag von 1000,- € erhält man
als Nettobetrag 1000,- € / 1,19 = 840,34 €, die Umsatzsteuer ist 840,34 € * 0,19 = 159,66 €.
Bei Waren, die einem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen (z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften) ist die Berechnung
die gleiche, nur dass man mit 7% multipliziert bzw. durch 1,07 dividiert: 1000,- € Brutto / 1,07 = 934,58 € Netto, 934,58 € * 7% =
65,42 € Umsatzsteuer.
Diese Beträge müssen auf der Rechnung angegeben werden.
In der Umsatzsteuervoranmeldung wird die Summe der Nettobeträge des Voranmeldungszeitraums unter Kennziffer 81
("Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19%") bzw. 86
("Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 7%") eingetragen.
Auf der Ausgabenseite ist es sogar noch einfacher: man summiert von allen formal korrekten Eingangsrechnungen die Steuerbeträge
auf (egal ob 7% oder 19%) und trägt die Summe als "abziehbare Vorsteuer" unter Kennziffer 66 der Umsatzsteuervoranmeldung ein.
Neben diesen Standardfällen hat das deutsche Steuerrecht insbesondere durch die Europa-Integration etliche
Sonderregeln.
Für Waren-Importe und -Exporte gibt es spezielle Regeln, und auch Dienstleistungen aus dem oder ins Ausland müssen in der
Umsatzsteuervoranmeldung korrekt angemeldet werden.
Gerade große Firmen wie Amazon oder Google haben Ihre Europa-Niederlassungen oft im europäischen Ausland, und einige
Geschäfte mit diesen Firmen unterliegen einer Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer, d.h. der Empfänger der
Leistung wird umsatzsteuerpflichtig.
Um hier nicht in eine Falle zu laufen, ist es auch in vermeintlich einfachen Fällen empfehlenswert, ein geeignetes Buchhaltungssystem
zu nutzen, das die Sonderregeln berücksichtigt und ausreichende Hilfestellungen bietet.
Dies gilt nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die jährliche Steuererklärung, denn auch hier
sind eine Reihe von speziellen Regeln zu beachten.
Für Freiberufler und Gewerbetreibende, die eine vereinfachte Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung
(Steuererklärung Anlage EÜR) vornehmen dürfen, macht buchhaltung-mühelos.de die Buchführung leicht:
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